Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8. 8. 
Jährlich hat jedenfalls eine Sitzung der ordentlichen Mitglieder der Kommission 
stattzufinden. 
In der ersten Sitzung des Jahres berichtet das geschäftsführende Mitglied über die 
Arbeiten und über die Verwendung der Geldmittel des abgelaufenen Jahres. Die 
Kommission faßt sodann Beschluß über die Arbeiten und den Etat des folgenden Jahres, 
sowie über etwaige Wahlen. 
Der Kommissionssitzung können der betreffende Referent des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens und der Referent des K. Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten für das K. Haus= und Staatsarchiv, sowie die außerordentlichen Mitglieder 
der Kommission beiwohnen. Stimm= und wahlberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen 
Mitglieder der Kommission. 
Für die Theilnahme an den Sitzungen erhält jedes außerhalb Stuttgarts wohnende 
Mitglied Diäten und Vergütung der Reisekosten nach der K. Verordnung vom 23. Juni 
1873 (Neg.-Bl. S. 269) unter Zugrundlegung der sechsten Rangstufe. 
S. 9. 
Wenn bei Ausführung der Beschlüsse der Kommission dringende Fälle eine sofortige 
Entscheidung fordern, deren Beschließung zur Kompetenz der Plenarsitzung gehören würde, 
so kann darüber durch eine Berathung des geschäftsführenden Mitglieds mit den in 
Stuttgart anwesenden und den näher bei der Sache betheiligten Mitgliedern Beschluß 
gefaßt werden. 
8. 10. 
Die Kommission hält ihre Sitzungen in einem ihr von dem Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens zur Verfügung gestellten Lokale. 
S. 11. 
Sie veröffentlicht ihre Arbeiten, außer den in §. 6 angeführten Württembergischen 
Vierteljahrsheften für Landesgeschichte, in zwanglos erscheinenden Bänden, die auf ihrem 
Titel als 
herausgegeben von der Württembergischen Kommission für Landesgeschichte 
bezeichnet werden. 
Die Kosten der Herausgabe werden aus dem Fond der Kommission gedeckt, welchem 
dagegen der etwaige buchhändlerische Ertrag der Publikationen zuwächst.
	        
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