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8. 8.
Jährlich hat jedenfalls eine Sitzung der ordentlichen Mitglieder der Kommission
stattzufinden.
In der ersten Sitzung des Jahres berichtet das geschäftsführende Mitglied über die
Arbeiten und über die Verwendung der Geldmittel des abgelaufenen Jahres. Die
Kommission faßt sodann Beschluß über die Arbeiten und den Etat des folgenden Jahres,
sowie über etwaige Wahlen.
Der Kommissionssitzung können der betreffende Referent des Ministeriums des
Kirchen= und Schulwesens und der Referent des K. Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten für das K. Haus= und Staatsarchiv, sowie die außerordentlichen Mitglieder
der Kommission beiwohnen. Stimm= und wahlberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen
Mitglieder der Kommission.
Für die Theilnahme an den Sitzungen erhält jedes außerhalb Stuttgarts wohnende
Mitglied Diäten und Vergütung der Reisekosten nach der K. Verordnung vom 23. Juni
1873 (Neg.-Bl. S. 269) unter Zugrundlegung der sechsten Rangstufe.
S. 9.
Wenn bei Ausführung der Beschlüsse der Kommission dringende Fälle eine sofortige
Entscheidung fordern, deren Beschließung zur Kompetenz der Plenarsitzung gehören würde,
so kann darüber durch eine Berathung des geschäftsführenden Mitglieds mit den in
Stuttgart anwesenden und den näher bei der Sache betheiligten Mitgliedern Beschluß
gefaßt werden.
8. 10.
Die Kommission hält ihre Sitzungen in einem ihr von dem Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens zur Verfügung gestellten Lokale.
S. 11.
Sie veröffentlicht ihre Arbeiten, außer den in §. 6 angeführten Württembergischen
Vierteljahrsheften für Landesgeschichte, in zwanglos erscheinenden Bänden, die auf ihrem
Titel als
herausgegeben von der Württembergischen Kommission für Landesgeschichte
bezeichnet werden.
Die Kosten der Herausgabe werden aus dem Fond der Kommission gedeckt, welchem
dagegen der etwaige buchhändlerische Ertrag der Publikationen zuwächst.