Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8. 12. 
Der Kommission wird jährlich, je nach Maßgabe der Verabschiedung im Etat, eine 
bestimmte Summe zur Verfügung gestellt. 
Aus diesem Fond werden außer den Autor- und sonstigen Honoraren, den Diäten 
und Reisekosten-Entschädigungen, sowie den Druckkosten auch die Ausgaben für Litteratur, 
Schreibmaterialien, Post, Fracht 2c. bestritten. 
S. 13. 
Die ökonomischen Geschäfte der Kommission werden von dem Kassen= und Rech- 
nungsbeamten des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens besorgt. 
S. 14. 
Der Etat wird nach den Aufstellungen der Kommission dem Ministerium des 
Kirchen= und Schulwesens zur Genehmigung vorgelegt. 
Letztere ist auch erforderlich zu solchen Beschlüssen der Kommission, welche auf deren 
Etat von Einfluß sind oder dauernde Verbindlichkeiten begründen (z. B. Verlagsverträge), 
sowie zu Deckung etwaiger im Etat nicht vorgesehener außerordentlicher Ausgaben und 
zu Verwendung oder Vorbehalt etwaiger Ueberschüsse. 
S. 15. 
Die Kommission erstattet jährlich über ihre Arbeiten und die Verwendung ihrer 
Geldmittel eingehenden Bericht an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Nach erfolgter Gutheißung seitens dieses Ministeriums kann die Veröffentlichung 
eines — indeß lediglich die Arbeiten der Kommission umfassenden Berichts in den 
„Mittheilungen“ der Kommission stattfinden. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).
	        
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