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M 20.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 11. August 1891.
Inhalt.
gönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königl. Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
au eines zweiten Geleises auf der Bahnstrecke Bietigheim— Jagstfeld, die Erweiterung der Zwischenstationen
dieser Strecke und die Ausführung eines Rangirbahnhofs bei Heilbronn erforderlichen Grundeigenthums im
Wege der Zwangsenteignung. Vom 18. Juli 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar. Vom 28. Juli 1891. — Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend eine Signalordnung für die Kettenschleppdampfer auf der Neckarstrecke
Lauffen—Heilbronn. Vom 28. Juli 1891. — Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, betreffend die Taxe
für thierärztliche Gesundheitszeugnisse. Vom 31. Juli 1891.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königl. Eisenbahnverwaltung zur Er-
werbung des für den Bau eines zweiten Geleises auf der Bahnstrecke Bietigheim— Jagstfeld, die
Erweiterung der Zwischenstationen dieser Strecke und die Ausführung eines Rangirbahnhofs bei
Heilbronn erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 18. Juli 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Blatt S. 446)
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die Königl. Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung des
nach Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1890 herzustellenden zweiten Geleises auf