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der Bahnstrecke Bietigheim—Jagstfeld, der Erweiterung der Zwischenstationen dieser
Strecke und der Ausführung eines Rangirbahnhofs bei Heilbronn diejenigen Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche
nach den von Uns genehmigten allgemeinen Planen für das gedachte Unternehmen er-
forderlich sind.
Nach diesen Planen wird das zweite Geleise auf der Strecke Bietigheim—Heilbronn
theils links, theils rechts, auf der Strecke Heilbronn —Jagstfeld links vom bestehenden
Bahngeleise geführt; die Zwischenstationen der beiden Strecken werden hiebei entsprechend
vergrößert. Der Rangirbahnhof Heilbronn wird auf dem Gelände erstellt, welches sich
zwischen den Staatsstraßen von Heilbronn nach Großgartach und nach Böckingen und
dem Ort Böckingen befindet.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die K. Eisenbahnver-
waltung durch die Bauabtheilung der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1891.
Karl.
Mittnacht. Steinheil. Sarwey. Schmid.
ekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flöhßerei auf dem Ueckar.
Vom 28. Juli 1891.
Durch Verordnung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern vom
16. Juli d. Is. ist mit sofortiger Wirksamkeit bestimmt worden, daß von den auf dem
Neckar zu Berg fahrenden Kettendampfern anstatt des bisher vorgeschriebenen einfachen
Signals bei km 40,8 „in der Wegäst“ ein Doppelsignal abzugeben ist.
Diese Abänderung der in der Anlage II zu §. 17 der Verfügung vom 15. Mai 188,