Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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der Bahnstrecke Bietigheim—Jagstfeld, der Erweiterung der Zwischenstationen dieser 
Strecke und der Ausführung eines Rangirbahnhofs bei Heilbronn diejenigen Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche 
nach den von Uns genehmigten allgemeinen Planen für das gedachte Unternehmen er- 
forderlich sind. 
Nach diesen Planen wird das zweite Geleise auf der Strecke Bietigheim—Heilbronn 
theils links, theils rechts, auf der Strecke Heilbronn —Jagstfeld links vom bestehenden 
Bahngeleise geführt; die Zwischenstationen der beiden Strecken werden hiebei entsprechend 
vergrößert. Der Rangirbahnhof Heilbronn wird auf dem Gelände erstellt, welches sich 
zwischen den Staatsstraßen von Heilbronn nach Großgartach und nach Böckingen und 
dem Ort Böckingen befindet. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die K. Eisenbahnver- 
waltung durch die Bauabtheilung der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1891. 
Karl. 
Mittnacht. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flöhßerei auf dem Ueckar. 
Vom 28. Juli 1891. 
Durch Verordnung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern vom 
16. Juli d. Is. ist mit sofortiger Wirksamkeit bestimmt worden, daß von den auf dem 
Neckar zu Berg fahrenden Kettendampfern anstatt des bisher vorgeschriebenen einfachen 
Signals bei km 40,8 „in der Wegäst“ ein Doppelsignal abzugeben ist. 
Diese Abänderung der in der Anlage II zu §. 17 der Verfügung vom 15. Mai 188,
	        
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