Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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die Beisitzer des Schiedsgerichts als Vergütung für entgangenen Arbeitsverdienst bei 
einem Zeitaufwand 
von mehr als 1—4 Stunden 24 
7 7 ½ 4—8 » . . . . · 4 M. 
7 7* 7 8 1 * « s * 5 M. 50 H. 
Im Falle einer Abwesenheit vom Wohnort erhalten die Vertreter der Arbeiter, so- 
wie die Beisitzer des Schiedsgerichts außerdem 3 4 Diäten für den Tag, wenn die noth- 
wendige Abwesenheit 10 Stunden und darüber dauert. Weniger als 10, doch mehr als 
4 Stunden gelten für einen halben Tag; für 4 Stunden und weniger findet keine 
Diätenanrechnung statt. Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts noth- 
wendig, daß auswärts übernachtet wird, so wird für jede auswärts zugebrachte Nacht 
eine besondere Entschädigung von 2 J¼ gewährt. 
Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden 
die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, bezieh- 
ungsweise die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen der 
hiedurch entstandene Mehraufwand vergütet; in allen andern Fällen wird eine Gebühr 
von 155„D für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines solchen 
gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. 
Die Anrechnungen sind von der den Lohn oder Gehalt des Betreffenden zahlenden 
Behörde bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen zur Zahlungsanweisung 
einzureichen. (§. 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
8. 9. 
Vorstehendes Regulativ tritt mit dem 1. März 1891 in Kraft. An diesem Tag 
wird das Regulativ vom 22. September 1885 (Reg. Blatt Seite 396) außer Wirksam- 
keit gesetzt. 
Stuttgart, den 24. Januar 1891. 
Mittnacht.
	        
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