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Die Einführenden haben sich in Lindau dem K. Bayerischen Zollamt und dem
Bayerischen Kontrolthierarzt gegenüber über die Berechtigung zur Einfuhr von Nutz- und
Zuchtvieh in die Oberamtsbezirke Leutkirch oder Wangen nach den Bestimmungen der
Ministerial-Verfügung vom 8. August 1879 (vergl. §. 2 Ziff. 1 und 2 derselben) aus-
zuweisen. Zugleich sind dem Kontrolthierarzt die für die Einfuhr von österreichischem
Rindvieh nach Bayern vorgeschriebenen Zeugnisse (vergl. S. 2 Ziff. 4 der Bekanntmachung
des K. Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Jannar 1887) ) vorzulegen,
worauf die Prüfung der Zeugnisse und die Untersuchung der Thiere nach Maßgabe der
in Bayern geltenden Vorschriften stattfindet.
Eine Untersuchung der Thiere bei dem Uebertritt auf Württembergisches Staatsgebiet
findet bis auf Weiteres nicht statt.
Der Erlanbnißschein, welcher von dem Kontrolthierarzt in Lindau, falls Bedenken
gegen die Einfuhr nicht obwalten, dem Einführenden ausgestellt wird, ist sofort nach Ver-
bringung der eingeführten Thiere an ihren Bestimmungsort der Ortsbehörde mit der
Anzeige von dem Eintreffen des Transports vorzulegen.
Ueber jede Einfuhr wird der Ortsbehörde des Bestimmungsorts von dem Bayerischen
Kontrolthierarzt entsprechende Mittheilung gemacht werden, worauf die erstere über die
Verbringung des Viehtransports an den Bestimmungsort sich zu vergewissern, auch über
die Einhaltung der bestehenden Vorschriften bei dem eingeführten Vieh (§. 3 Abs. 1 der
Ministerial-Verfügung vom 8. August 1879) zu wachen hat.
Stuttgart, den 19. August 1891.
Für den Staatsminister:
Rüdinger.
*) S. 2 Ziff. 4 der Bekanntmachung des K. Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Jannar 1887,
soweit hier von Erheblichkeit, lautet:
Der Einführende hat an der Eintrittsstaton. -z für den innern Verkehr mitt Vieh in Oesterreich=
Ungarn vorgeschriebenen Viehpaß vorzulegen, in welchem die nWn Vichstücke nach Nasse, Geschlecht, Farbe und
besondern Merkmalen individuell genau bezeichnct sein müssen. Dieser Viehpaß hat außerdem die amtliche Bestä-
tigung zu enthalten, daß die betreffenden Viehstücke unmittelbar vor ihrem Abgang nach Bayern mindestens 30 Tage
lang an einem seuchenfreien Ort innerhalb des österreichischen Grenzbezirks gestanden haben, und daß in einem Um-
kreise von 35 Kilometern um denselben die Ninderpest nicht herrscht.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele)