Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

259 
22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 4. Oktober 1891. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neue Abgeorbnetenwahlen für die Oberamts- 
bezirke Neuenbürg, Oberndorf und Oehringen. Vom 2. Oktober 1891 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neurr Abgrordnetenwahlen 
für die Gberamtsbezirke Neuenbürg, Gberndorf und Oehringen. 
Vom 2. Oktober 1891. 
Nachdem die Abgeordnetenmandate der Oberamtsbezirke Neuenbürg, Oberndorf und 
Oehringen erloschen sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Sein er Königlichen Maje- 
stät die Vornahme von Neuwahlen für diese Oberamtsbezirke angeordnet und Nach- 
stehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen 
in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes, vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechtes ist alsbald von den Ober- 
ämtern in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den 
einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
	        
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