Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Mittwoch den 14. d. Mts., vollendet 
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also 
bis Dienstag den 20. d. Mts. einschließlich, auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht 
aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen 
gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt, am Sonntag den 25. d. Mts., haben die Ortsvorsteher 
die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt 
einzusenden. 
4) Die Wahl ist am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Ver- 
fügung im Regierungsblatt, also 
am Dienstag den 3. November d. Is., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Bekannt- 
machung hat spätestens am Samstag den 31. d. Mts. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18e der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommissionen hat 
spätestens am Freitag den 6. November d. Is. stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. III 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die Be- 
kanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen vom 27. Juni 1883 
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1891. 
Schmid. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele).
	        
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