Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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weisen, und erstere auffordern, ihre Verrichtungen wie bisher nach ihren amtlichen Pflichten 
fortzusetzen, daß sie Uns als ihrem angestammten Landesherrn die schuldige Dienstpflicht, 
Treue und Gehorsam so willig als pflichtmäßig leisten werden, womit Wir euch Unserer 
Königlichen Huld und Gnade versichern. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Oktober 1891. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Königliche Verordnung, 
betrefsend den Wiederzusammentritt der vertagten Ständeversammlung. 
Vom 6. Oktober 1891. 
Wilhelm 1I, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums im Hinblick auf den §. 127 
der Verfassungsurkunde den Wiederzusammentritt der vertagten Stände auf 
Donnerstag den 22. Oktober 
festzusetzen geruht haben, so befehlen Wir, daß sich die Mitglieder beider Kammern an 
diesem Tage zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stutt- 
gart wieder versammeln. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Oktober 1891. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele)
	        
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