Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die verkehrsanttalten, 
betreffend Abänderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom I. Juli 1886. 
Vom 27. Januar 1891. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 27. Jannar 
d. Is. wird die Ermäßigung der Telegrammgebühr im innern württembergischen Ver- 
kehr auf 5 H für das Wort und auf die Mindestgebühr von 50 H für ein Telegramm 
mit Wirkung vom 1. Februar d. Is. ab verfügt. 
Der Absatz I des §. 9 der Telegraphenordnung für Württemberg vom 1. Juli 1886 
(Reg. Blatt S. 229) wird von dem genannten Zeitpunkt ab, wie folgt, abgeändert: 
„Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen innerhalb 
Deutschlands eine Gebühr von 5 J für jedes Wort, mindestens jedoch der 
Betrag von 50 F erhoben.“ « 
Der letzte Satz des 8. 10 der Telegraphenordnung erhält nachstehende Fassung: 
„Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 H für 
das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1. M 50 H erhoben (vergl. 8. 9).“ 
Stuttgart, den 27. Jannar 1891. 
Mittnacht. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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