Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 6. November 1891. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Militärverwaltung zur Erwerbung des für die 
Anlage von Schießständen bei Ludwigsburg erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 29. Oktober 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung von Gewerbe- 
gerichten. Vom 7. Oktober 1891. 
  
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Militärverwaltung zur Erwerbung des für die 
Anlage von Schießständen bei udwigsburg erforderlichen Grundeigenthums im Wege 
der Zwangsenteignung. Vom 29. Oktober 1891. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt 
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
Die Königliche Militärverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Anlage von 
Schießständen in dem Osterholzwald bei Ludwigsburg und zur Herstellung eines Zuganges 
zu denselben diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben, welche nach dem Uns vorgelegten Plane für das gedachte Unter- 
nehmen erforderlich sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.