Full text : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

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82.
Die  Feststellung  der  Grundlagen  für  die  Veranlagung  und  Berechnung  der  außerordentlichen
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  erfolgt,  soweit  diese  Grundlagen
nicht  bereits  feststehen,  durch  die  nach  Maßgabe  der  Art.  37  bis  41  des  Einkommensteuergesetzes

  vom  17.  Angust  1918  gebildeten  Steuerausschüsse  unter  entsprechender  Anwendung
der  Art.  42  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes.

§  3.

1  Die  Gemeindebehörden  haben  bei  der  Veranlagung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  in  demselben  Umfange  wie  bei  der  Veranlagung  der  Einkommensteuer
  mitzuwirken.  Sie  haben  insbesondere  auf  Verlangen  der  Steuerpflichtigen
mündlich  abgegebene  Vermögens=  und  Steuererklärungen  zu  Protokoll  zu  nehmen  sowie
schriftlich  bei  ihnen  eingereichte  Vermögens=  und  Steuererklärungen  entgegenzunehmen  und
unverzüglich  dem  Rentamte  mitzuteilen.  Verschlossen  abgegebene  Vermögens=  und  Steuererklärungen
  sind  dem  Rentamt  uneröffnet  vorzulegen.

11  Die  Notare  sind  verpflichtet,  Aufschlüsse  zu  erteilen  und  Einsicht  der  ihnen  zur  Verfügung
  stehenden  amtlichen  Behelse  zu  gestatten  im  gleichen  Umfange  wie  nach  Art.  35
Abs.  II  des  Einkommensteuergesetzes.

§  4.

1Gegen  den  rentamtlichen  Steuerbescheid  sind  die  Rechtsmittel  zulässig,  die  den  Steuerpflichtigen
  gemäß  den  Art.  49,  70  Abs.  III,  72  Abs.  VII  des  Einkommensteuergesetzes  gegen
die  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  zustehen.
II  Diese  Rechtsmittel  siund  nach  Maßgabe  der  in  den  Art  49  bis  58  und  64  des  Einkommensteuergesetzes
  enthaltenen  Vorschriften  einzulegen  und  weiter  zu  behandeln.  —
§  5.
Die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  weiter  erforderlichen  Vorschriften  werden  vom  Staatsministerium  der
Finanzen  erlassen.

München,  den  21.  September  1918.
Ludwig.

v.  Thelemann.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

an  dessen  Statt:
Oberregierungsrat  Stepperger.