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sammelten Gemeinde über die Form und Wichtigkeit der Wahl findet nicht mehr statt.
Wenn nach Lage des Falles eine besondere Belehrung der Gemeinde hierüber angemessen
erscheint, so ist solche mit der öffentlichen Bekanntmachung des Wahltermins zu verbinden.
Das über die Wahl aufgenommene Protokoll ist in Urschrift der Kreisregierung
zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Zu Art. 5.
§. 4.
Wenn die Kreisregierung bei einer mit mehr als /8 der abgegebenen Stimmen
vollzogenen Ortsvorsteherswahl in einer Gemeinde zweiter oder dritter Klasse die Voraus-
setzungen für die Versagung der Bestätigung für zutreffend erachtet, so hat sie zunächst
einen Ausspruch des Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte hierüber herbeizuführen.
Dem Disziplinarhof sind zu diesem Zweck die für die Entscheidung maßgebenden
Thatsachen zu bezeichnen und, soweit erforderlich, die Beweise für solche vorzulegen.
Hält der Disziplinarhof weitere Ermittlungen für erforderlich, so hat die Kreis-
regierung auf dessen Ersuchen solche vorzunehmen.
Bei Gemeinden erster Klasse wird die Entschließung des Diziplinarhofs zutreffenden-
falls durch das Ministerium des Innern eingeholt. Die vorstehenden Bestimmungen
(Abs. 1—3) finden dabei entsprechende Anwendung.
Zu Art. 6.
§. 5.
Die Bestellung des Amtsverwesers im Falle des Art. 6 Abs. 2 erfolgt bei Gemeinden
erster Klasse durch das Ministerium des Innern, bei Gemeinden zweiter und dritter
Klasse durch die Kreisregierung. "
3. Abschnitt. Vom Bürgerausschuß.
Zu Art. 9.
S. 6.
Die Bestimmungen in Art. 9 bis 12 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 finden ihrem
ganzen Umfang nach auf die Bürgerausschußwahlen entsprechende Anwendung.
Zu Art. 10.
S. 7.
Der für den Obmann des Bürgerausschusses bestellte Stellvertreter hat in allen