Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Fällen der Verhinderung des ersteren für ihn einzutreten. Die Bestimmung in Art. 10 
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 ist hienach abgeändert. 
Zu Art. 11. 
8. 8. 
Auf die Berufung der Gemeindekollegien zu gemeinschaftlicher Verhandlung im 
Falle des Art. 11 und auf die Form ihrer Verhandlungen finden die Vorschriften in 
Art. 17 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
1) zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder 
sowohl des Gemeinderaths als des Bürgerausschusses erforderlich ist, 
2) dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, 
im übrigen aber kein Stimmrecht zusteht, 
3) bei der Abstimmung zuerst die Mitglieder des Gemeinderaths und dann diejenigen 
des Bürgerausschusses je in der bei diesen Kollegien bestehenden Reihenfolge ihre 
Stimme abgeben, vorbehältlich der Befugniß der Gemeindekollegien, im Wege 
der Geschäftsordnung die Reihenfolge der Stimmabgabe anders zu regeln. 
Bei den Verhandlungen findet die Oeffentlichkeit nach näherer Vorschrift des 
Art. 19 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt. 
4. Abschnitt. Von der Aufsicht des Staats über die Gemeindeverwaltung. 
Zu Art. 13 und 15. 
S. 9. 
Durch Art. 15 sind die §§. 65—67 des Verwaltungs-Edikts ersetzt. 
Die in Art. 15 enthaltene Aufzählung der Fälle, in welchen die Beschlüsse des 
Gemeinderaths der Genehmigung der Regierungsbehörde bedürfen, ist eine erschöpfende. 
Der in §. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-Edikts aufgestellte allgemeine 
Grundsatz ist in Wegfall gekommen; es ist daher unstatthaft, das Erforderniß der 
Regierungsgenehmigung unter irgend welchen Gesichtspunkten über den Kreis der im 
Gesetze selbst bestimmten Fälle hinaus auszudehnen. 
Den Kreisregierungen und den Bezirksämtern wird es zur besonderen Aufgabe 
gemacht, die gesetzlichen Bestimmungen in dem Sinn und Geist, in dem sie erlassen 
sind, auch wirklich zum Vollzug zu bringen und sich jeder der Absicht des Gesetzes zu- 
widerlaufenden ausdehnenden Auslegung und Handhabung derselben zu enthalten.
	        
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