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Fällen der Verhinderung des ersteren für ihn einzutreten. Die Bestimmung in Art. 10
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 ist hienach abgeändert.
Zu Art. 11.
8. 8.
Auf die Berufung der Gemeindekollegien zu gemeinschaftlicher Verhandlung im
Falle des Art. 11 und auf die Form ihrer Verhandlungen finden die Vorschriften in
Art. 17 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
1) zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
sowohl des Gemeinderaths als des Bürgerausschusses erforderlich ist,
2) dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme,
im übrigen aber kein Stimmrecht zusteht,
3) bei der Abstimmung zuerst die Mitglieder des Gemeinderaths und dann diejenigen
des Bürgerausschusses je in der bei diesen Kollegien bestehenden Reihenfolge ihre
Stimme abgeben, vorbehältlich der Befugniß der Gemeindekollegien, im Wege
der Geschäftsordnung die Reihenfolge der Stimmabgabe anders zu regeln.
Bei den Verhandlungen findet die Oeffentlichkeit nach näherer Vorschrift des
Art. 19 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.
4. Abschnitt. Von der Aufsicht des Staats über die Gemeindeverwaltung.
Zu Art. 13 und 15.
S. 9.
Durch Art. 15 sind die §§. 65—67 des Verwaltungs-Edikts ersetzt.
Die in Art. 15 enthaltene Aufzählung der Fälle, in welchen die Beschlüsse des
Gemeinderaths der Genehmigung der Regierungsbehörde bedürfen, ist eine erschöpfende.
Der in §. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-Edikts aufgestellte allgemeine
Grundsatz ist in Wegfall gekommen; es ist daher unstatthaft, das Erforderniß der
Regierungsgenehmigung unter irgend welchen Gesichtspunkten über den Kreis der im
Gesetze selbst bestimmten Fälle hinaus auszudehnen.
Den Kreisregierungen und den Bezirksämtern wird es zur besonderen Aufgabe
gemacht, die gesetzlichen Bestimmungen in dem Sinn und Geist, in dem sie erlassen
sind, auch wirklich zum Vollzug zu bringen und sich jeder der Absicht des Gesetzes zu-
widerlaufenden ausdehnenden Auslegung und Handhabung derselben zu enthalten.