Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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nicht die bei der Volkszählung ermittelten zufällig Anwesenden, sondern die durch Ab- 
zug der vorübergehend Anwesenden von denselben und Hinzuzählung der vorübergehend 
Abwesenden zu der so berechneten Zahl sich ergebenden Wohnungsan wesenden zu 
betrachten. 
Zu Art. 19 und 20. 
§. 15. 
Die Ertheilung der in Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bezeichneten Dispen- 
sationen kommt dem Ministerium des Innern zu. 
Zu Art. 23. 
S. 16. 
Wenn vom Gemeinderath die Vornahme der Gemeinderaths= und Bürgerausschuß- 
wahlen in mehreren Näumlichkeiten angeordnet wird, so ist von demselben unter Berück- 
sichtigung der örtlichen Verhältnisse gleichzeitig zu bestimmen, ob die Zutheilung der 
Wähler zu den einzelnen Wahlräumen nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach der 
alphabetischen Reihenfolge der Wahlberechtigten oder in sonstiger angemessener Weise zu 
erfolgen hat. 
Die hienach getroffene Anordnung des Gemeinderaths ist unter Bezeichnung der für 
die einzelnen Abtheilungen der Wähler bestimmten Wahlräume gleichzeitig mit der nach 
Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 zu erlassenden Wahlbekanntmachung zur 
Kenntniß der Wahlberechtigten zu bringen. 
Nach dem Schlusse des ersten Abstimmungstermins sind die Stimmzettel von der 
Wahlkommission für die Regel zunächst unter gemeinschaftlichen Verschluß und Siegel 
zu nehmen, bis festgestellt ist, ob mehr als die Hälfte sämmtlicher Stimmberechtigten 
der Gemeinde ihre Stimme abgegeben haben. Mit der Eröffnung der Stimmzettel und 
der Zählung der Stimmen darf in diesem Falle erst nach erfolgter Feststellung des Zu- 
treffens dieser Voraussetzung beziehungsweise nach dem Schlusse des etwa anzuberaumenden 
Ergänzungswahltermins begonnen werden. 
Ist die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 durch Orts- 
statut außer Kraft gesetzt, so kommt das in Art. 23 Abs. 3, Satz 2 und 3 vorgeschriebene 
Verfahren behufs Feststellung der Gesammtzahl aller in der Gemeinde abgegebenen 
Stimmen in Wegfall und kann die Eröffnung der Stimmzettel und die Zählung der 
Stimmen sofort nach dem Schluß des ersten Wahltermins erfolgen.
	        
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