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Zu Art. 26.
§. 17.
Die Gemeinderechnung einschließlich der dazu gehörigen Theilrechnungen ist, nach-
dem sie gestellt und gehörig beurkundet ist, mindestens eine Woche lang zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen und, daß dies geschehen, unter dem Anfügen öffentlich bekannt zu
machen, daß jeder Gemeindesteuerpflichtige berechtigt sei, binnen dieser Frist schriftliche
Erinnerungen gegen den Inhalt der Rechnung beim Ortsvorsteher einzureichen.
S. 18.
Die Gemeinden sind befugt, die Revision der Rechnung und ihrer Beilagen oder
die der letzteren allein durch von ihr aufgestellte Rechnungsverständige (Gemeinderevisoren)
vollziehen zu lassen.
Die Revision der Rechnungsbeilagen durch den Gemeinderevisor kann je nach ihrem
Anfall im Laufe des Rechnungsjahres vorgenommen werden; in diesem Falle ist der
Zeitpunkt der Vornahme der Revision jeweils auf den Beilagen zu beurkunden.
Die Gemeinderevisoren müssen die niedere Dienstprüfung im Departement des
Innern oder der Justiz erstanden haben. Sie werden vom Gemeinderath gewählt, aus
der Gemeindekasse unmittelbar besoldet und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienst-
lichen Obliegenheiten durch den Ortsvorsteher eidlich verpflichtet.
Die Stellung einer angemessenen Kaution kann ihnen vom Gemeinderath aufer-
legt werden.
S. 19.
Wenn die Gemeinde die Rechnungsrevision im vollen Umfang übernommen hat, so
wird die Rechnung, nachdem sie der Vorschrift in §. 17 entsprechend zur öffentlichen
Einsicht aufgelegt war, zunächst vom Gemeinderevisor in rechnerischer und sachlicher Hin-
sicht eingehend revidirt. Die Revision hat sich auch auf die Rechnungs-Beilagen zu
erstrecken, soweit diese nicht schon im Laufe des Rechnungsjahres revidirt worden sind
(§. 18 Abs. 2). Das über die vorgefundenen Anstände aufzunehmende Protokoll wird
dem Ortsvorsteher vorgelegt und von diesem zunächst dem Rechner zur Beantwortung
der Bemerkungen des Nevidenten beziehungsweise zur Erledigung der erhobenen An-
stände zugestellt.
Hierauf wird die Rechnung mit ihren Beilagen, den Bemerkungen des Revidenten
und ihrer Beantwortung durch den Rechner dem Bürgerausschuß übergeben, welcher sie