286
durch eine aus seiner Mitte zu bestellende Kommission von 3 bis 5 Mitgliedern einer
Durchsicht unterziehen läßt und seine auf Grund der Anträge dieser Kommission etwa
zu machenden Bemerkungen in einem Protokoll niederlegt.
Alsdaun wird die Rechnung mit allen dazu gehörigen Akten dem Gemeinderath
vorgelegt. Dieser bestellt in gleicher Weise, wie der Bürgerausschuß, aus seiner Mitte
eine Kommission, welche die Rechnung und, soweit es dem Gemeinderath erforderlich
erscheint, auch die Rechnungsbeilagen einer Durchsicht unterzieht. Hiebei hat sich die
Kommission zugleich durch Einsichtnahme von den Kapitalbriefen der Gemeinde und
Vergleichung derselben mit dem Inhalt der Rechnung von dem vollständigen Vorhanden-
sein der Schuldurkunden, sowie der etwa dazu gehörigen Zinsscheine zu überzeugen.
Auf erstatteten Bericht der Kommission beschließt der Gemeinderath sodann, geeigneten-
falls nach vorgängiger mündlicher Verhandlung mit dem Rechner, über die vorgefundenen
und inzwischen nicht erledigten Anstände, sowie über die Anerkennung der Rechnung und
die Entlastung des Rechners.
§. 20.
Die nach §. 19 letzt. Abs. gefaßten Beschlüsse des Gemeinderaths werden mit der
Rechnung und sämmtlichen Rechnungsakten dem Bezirksamt zur Kenntnißnahme vorge-
legt. Das letztere prüft die Rechnung in sachlicher Hinsicht, insbesondere in Absicht auf
die Befolgung der materiellen Vorschriften über die Gemeindeverwaltung, die Erhaltung
des Grundstocksvermögens, die Einhaltung des Schuldentilgungsplans, die Einholung
der etwa erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen des Ge-
meinderaths und die Nichtigkeit der Vermögensberechnung; auch liegt ihm ob, einzelne
Theile der Rechnung mit den dazu gehörigen Beilagen in rechnerischer Beziehung ein-
gehend revidiren zu lassen, um sich von der ordnungsmäßigen Vornahme der Rechnungs-
revision durch die Gemeindebehörde Ueberzeugung zu verschaffen.
Ergeben sich bei dieser Prüfung Anstände, so hat das Bezirksamt die geeignete
Verfügung zu deren Beseitigung zu treffen.
§. 21.
Wenn durch den Gemeinderevisor nur die Rechnungsbeilagen revidirt werden, so
greift bei der Prüfung der Gemeinderechnung das in 8§§. 22 und 23 vorgeschriebene Ver-
fahren mit der Abänderung Platz, daß das Bezirksamt von den Rechnungsbeilagen
nur einzelne nach seiner Auswahl insoweit einer eingehenderen rechnerischen Prüfung