Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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durch eine aus seiner Mitte zu bestellende Kommission von 3 bis 5 Mitgliedern einer 
Durchsicht unterziehen läßt und seine auf Grund der Anträge dieser Kommission etwa 
zu machenden Bemerkungen in einem Protokoll niederlegt. 
Alsdaun wird die Rechnung mit allen dazu gehörigen Akten dem Gemeinderath 
vorgelegt. Dieser bestellt in gleicher Weise, wie der Bürgerausschuß, aus seiner Mitte 
eine Kommission, welche die Rechnung und, soweit es dem Gemeinderath erforderlich 
erscheint, auch die Rechnungsbeilagen einer Durchsicht unterzieht. Hiebei hat sich die 
Kommission zugleich durch Einsichtnahme von den Kapitalbriefen der Gemeinde und 
Vergleichung derselben mit dem Inhalt der Rechnung von dem vollständigen Vorhanden- 
sein der Schuldurkunden, sowie der etwa dazu gehörigen Zinsscheine zu überzeugen. 
Auf erstatteten Bericht der Kommission beschließt der Gemeinderath sodann, geeigneten- 
falls nach vorgängiger mündlicher Verhandlung mit dem Rechner, über die vorgefundenen 
und inzwischen nicht erledigten Anstände, sowie über die Anerkennung der Rechnung und 
die Entlastung des Rechners. 
§. 20. 
Die nach §. 19 letzt. Abs. gefaßten Beschlüsse des Gemeinderaths werden mit der 
Rechnung und sämmtlichen Rechnungsakten dem Bezirksamt zur Kenntnißnahme vorge- 
legt. Das letztere prüft die Rechnung in sachlicher Hinsicht, insbesondere in Absicht auf 
die Befolgung der materiellen Vorschriften über die Gemeindeverwaltung, die Erhaltung 
des Grundstocksvermögens, die Einhaltung des Schuldentilgungsplans, die Einholung 
der etwa erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen des Ge- 
meinderaths und die Nichtigkeit der Vermögensberechnung; auch liegt ihm ob, einzelne 
Theile der Rechnung mit den dazu gehörigen Beilagen in rechnerischer Beziehung ein- 
gehend revidiren zu lassen, um sich von der ordnungsmäßigen Vornahme der Rechnungs- 
revision durch die Gemeindebehörde Ueberzeugung zu verschaffen. 
Ergeben sich bei dieser Prüfung Anstände, so hat das Bezirksamt die geeignete 
Verfügung zu deren Beseitigung zu treffen. 
§. 21. 
Wenn durch den Gemeinderevisor nur die Rechnungsbeilagen revidirt werden, so 
greift bei der Prüfung der Gemeinderechnung das in 8§§. 22 und 23 vorgeschriebene Ver- 
fahren mit der Abänderung Platz, daß das Bezirksamt von den Rechnungsbeilagen 
nur einzelne nach seiner Auswahl insoweit einer eingehenderen rechnerischen Prüfung
	        
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