Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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unterziehen läßt, als erforderlich ist, um sich von der pünktlichen Revision durch den Ge- 
meinderevisor zu überzeugen, im übrigen aber bei den Rechnungsbeilagen sich auf deren 
sachliche Prüfung beschränkt. 
8. 22. 
Wenn die Gemeinde von der in 8. 18 ihr eingeräumten Befugniß keinen Gebrauch 
macht, so wird die Rechnung nach erfolgter öffentlicher Auflegung (§. 17) mit ihren 
Beilagen zunächst dem Gemeinderath vorgelegt, welcher durch eine aus seiner Mitte be- 
stellte Kommission von 3 bis 5 Mitgliedern die Rechnung und, soweit er es für erforder- 
lich erachtet, auch deren Beilagen einer Durchsicht unterziehen läßt und auf erstatteten 
Bericht dieser Kommission darüber Beschluß faßt, ob und inwieweit gegen den Inhalt 
der Rechnung etwa Erinnerungen zu erheben sind. 
Alsdann wird die Rechnung mit ihren Beilagen dem Bürgerausschuß übergeben, 
welcher sie ebenso wie der Gemeinderath durch eine Kommission einer Durchsicht unter- 
ziehen läßt und seine auf Grund der Anträge dieser Kommission etwa zu machenden 
Bemerkungen in einem Protokoll niederlegt. 
Dieses Protokoll wird zunächst dem Gemeinderath zur Begutachtung der Bemerk- 
ungen des Bürgerausschusses mitgetheilt und sodann die Rechnung mit ihren Beilagen 
und allen weiteren dazu gehörigen Akten dem Bezirksamt vorgelegt. 
S. 23. 
Das Bezirksamt hat die genane rechnerische und sachliche Prüfung der Rechnung 
und ihrer Beilagen nach Maßgabe der für die oberamtliche Rechnungsrevision geltenden 
Vorschriften unter entsprechender Berücksichtigung der Bemerkungen der Gemeindekollegien 
und der etwaigen Erinnerungen Einzelner einzuleiten (vergleiche auch §. 10). 
Ueber die hiebei sich ergebenden Anstände hat das Bezirksamt den Rechner zu hören 
und sie, soweit sie im Wege schriftlichen Verkehrs nicht zu beseitigen sind, in einem Zu- 
sammentritt mit dem Nechner unter Zuziehung des Ortsvorstehers oder eines an dessen 
Stelle vom Gemeinderath dazu bestimmten Gemeinderathsmitglieds mündlich zu erörtern. 
Zugleich hat sich dasselbe durch Einsichtnahme von den Kapitalbriefen der Gemeinde und 
Vergleichung derselben mit dem Inhalt der Rechnung von dem vollständigen Vorhanden= 
sein der Schuldurkunden und der etwa dazu gehörigen Zinsscheine zu überzeugen. 
Auf Grund dieser Verhandlung wird vom Bezirksamt sodann hinsichtlich der die 
Verrechnung betreffenden Anstände sofort die geeignete Verfügung getroffen und zutreffenden 
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