Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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deren Person als dem Ortsvorsteher versehen wird, sind die Gemeindekollegien durch das 
Bezirksamt zur Beschlußfassung darüber zu veranlassen, ob eine ortsstatutarische Vor- 
schrift wegen Bestellung eines besonderen Nathsschreibers erlassen werden soll. 
8. 37. 
In den Städten von mehr als 10000 Einwohnern haben sich die Gemeindekollegien 
darüber schlüssig zu machen, ob und inwieweit sie von der Befugniß zur Erlassung orts- 
statutarischer Bestimmungen auf Grund der Art. 19 bis 22 des Gesetzes Gebrauch 
machen wollen. 
Zu Art. 75. 
F. 38. 
Den Gemeindebehörden wird anempfohlen, die nach Art. 75 vorzunehmende Neuwahl 
des Bürgerausschusses im Laufe des Monats Dezember d. Is. zu vollziehen. 
Zu Art. 76. 
§. 39. 
Die Wahl der Mitglieder der Amtsversammlung ist nach dem Abschluß der im 
Dezember d. Is. vorzunehmenden Gemeinderaths= und Bürgerausschußwahlen im Laufe 
der Monate Januar und Februar 1892 zu vollziehen. 
Die Oberämter haben zu diesem Zweck alsbald zu berechnen, wie viele Amtsdeputirte 
jede Gemeinde des Bezirks gemäß Art. 28 des Gesetzes in die Amtsversammlung zu 
entsenden berechtigt ist. Auf Grund dieser Berechnung ist sodann vom Amtsversammlungs- 
Ausschuß die Zahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Abgeordneten und die Reihen= 
folge, in welcher die Abgeordneten der kleineren Gemeinden der Amtsversommlung mit 
Stimmrecht anzuwohnen befugt sind, vorläufig festzustellen (vergl. §. 25). 
Von dem Ergebniß dieser Feststellung ist sämmtlichen Gemeinden des Bezirks durch 
das Oberamt mit der Aufforderung zur rechtzeitigen Vornahme der Wahl der Amts- 
deputirten Kenntniß zu geben. 
Zu Art. 77. 
S. 40. 
I. Von den die Verwaltung der Stiftungen betreffenden Vorschriften treten die 
Bestimmungen des Art. 55 vergl. mit Art. 49 Ziff. 2 des Gesetzes mit dem 1. Dezember 
d. Is. für alle Gemeinden an die Stelle der §§. 146 und 148 des Verwaltungs- 
Edikts, deren Wirksamkeit mit demselben Zeitpunkt erlischt.
	        
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