Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

295 
M 30. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 12. Dezember 1891. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung. betreffend die Ermächtigung der Röniglichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Erweiterung und den llmbau des Bahnhofs Reutlingen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangs- 
enteignung. Nom 28. November 1891. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend eine Aenderung des Gesammtverzeichnisses der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaft- 
liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten. Vom 20. No- 
vember 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes. 
Vom 21. November 1891. 
  
  
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der fKöniglichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Erweiterung und den Umban des Bahnhofs Reutlingen erforderlichen Grundeigenthums im Wege 
der 3Zwangsenteignung. Vom 28. November 1891. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke und 
Rechte an Grundstücken auf der Markung Reutlingen im Wege der Zwangsenteignung zu 
erwerben, welche zu der nach Art. 2 Ziff. 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1891 (Reg. Blatt 
S. 141) auszuführenden Erweiterung und zu dem Umban des Bahnhofs Reutlingen 
nach dem von Uns genehmigten allgemeinen Plane erforderlich sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.