Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

305 
8. 6. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum Gebrauch in 
der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§. 3 bis 5 nicht unterworfen. 
8. 7. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche über die 
dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der §§. 1—5 ausgenommen. 
8. 8. 
Auf das Rezept eines Wundarztes II. Abtheilung dürfen die in dem beiliegenden 
Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, sowie die solche Drogen oder Präpa- 
rate enthaltenden Zubereitungen als Heilmittel zur äußerlichen Verwendung in den Apo- 
theken abgegeben werden, wenn in dem Rezept die Art der äußerlichen Verwendung (z. B. 
zum Einreiben, zum Aufpinseln, Verbandwasser) ausdrücklich vorgeschrieben ist. Als Ver- 
ordnungen zur äußerlichen Verwendung sind solche zu Augenwässern, Einathmungen, Ein- 
spritzungen, Klystiren oder Suppositorien nicht zu betrachten. 
Auch zum Zweck der innerlichen Anwendung ist auf das Rezept eines Wundarzts 
II. Abtheilung die Abgabe der in dem beiliegenden Verzeichniß mit # bezeichneten Arznei- 
mittel ohne Beschränkung auf Nothfälle, die Abgabe der mit # bezeichneten Mittel da- 
gegen nur in dem Falle zulässig, wenn der Verordnende auf der Anweisung die Dring- 
lichkeit der Verordnung beurkundet und seine Ermächtigungsstufe ausdrücklich angegeben hat. 
Pulvis ecacuanhae opiatus und Tinctura Opü simplex dürfen nur für Erwachsene 
verordnet werden. 
Die Vorschriften der §§. 1—5 finden auch auf die Rezepte der Wundärzte II. Ab- 
theilung Anwendung. 
S. 9. 
Die Apotheker haben sich vor der Abgabe der in der Anlage verzeichneten Stoffe 
und Präparate zu Heilzwecken zu vergewissern, ob der Aussteller des Rezepts eine zu der 
betreffenden Verordnung ermächtigte Medizinalperson sei. 
Befinden sie sich darüber in einem augenblicklich nicht zu lösenden Zweifel, so dürfen 
sie die Arznei zwar erstmals abgeben, wenn das Rezept äußerlich den Vorschriften des 
§. 1 dieser Verfügung entspricht, sie sind aber verbunden, dem Oberamtsarzt Anzeige zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.