Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefteisch und Würsten aus dem Auslande. 
Vom 24. Dezember 1891. 
Die in Nro. 48 des Centralblatts für das Deutsche Reich Seite 314 enthaltene 
Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesraths vom 29. Oktober 1891, durch welchen 
die Ausführungsbestimmungen zur kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einfuhr von 
Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs vom 6. März 1883, 
außer Kraft gesetzt worden sind, wird hiemit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung 
vom 19. April 1883 (Reg. Blatt S. 39) durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1891. 
Schmid. Riecke. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1891 beschlossen, die durch Bekannt- 
machung vom 12. April 1883 (Central-Blatt S. 92) veröffentlichten 
Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883 
außer Kraft zu setzen. 
Berlin, den 19. November 1891. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Tarisermäßigungen für Handlungereisende auf den im Geltungsbereiche des Zonentarifs 
stehenden österreichischen Eisenbahnen. Vom 24. Dezember 1891. 
Nachdem die in der Anlage A zu der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betr. Tarifermäßigungen für Handlungsreisende auf den österreichischen Staatsbahnen, 
vom 18. Juni 1891 (Reg. Blatt S. 205 ff.) abgedruckten Bestimmungen der K. K. 
Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen neuerdings durch eine Instruktion des 
österreichischen Handelsministeriums eine Aenderung namentlich in der Richtung erfahren
	        
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