Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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haben, daß die gewährte Tarifbegünstigung nicht mehr auf das Verwaltungsgebiet der 
österreichischen Staatsbahnen beschränkt, sondern auf den gesammten Geltungsbereich des 
Zonentarifs ausgedehnt ist, wird diese Instruktion im Nachstehenden zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
An Stelle des bisherigen Formulars für die Legitimationskarten, welche zur Er- 
langung dieser Tarifbegünstigung zu führen sind, ist ein neues einheitliches Formular 
getreten. In Betreff der Zuständigkeit zur Ausstellung der Legitimationskarten, des 
Bezugs der Formulare und des Sportelansatzes hat es dagegen bei den Bestimmungen 
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1891 (Neg. Blatt S. 206) sein Verbleiben. Die 
noch unverwendeten älteren Formulare sind an das Revisorat des Ministeriums einzu- 
senden. Die einstweiligen Anordnungen der in Nr. 288 des Staatsanzeigers enthaltenen 
Bekanntmachung vom 5. Dezember obigen Betreffs treten außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1891. 
Schmid.
	        
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