Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Formnlare der Legitimations-Karten. 
Vorderseite: 
  
  
(Firmaaufdruck der ausgebenden Behörde). 
1891. 
Tegitimations-Karte. 
Es wird hiemit bestätigt, daß Herr 
Reisender der Firma 
  
  
  
  
  
in 
ist, und als solcher in die Lage kommt, Reisen unter Mitnahme von .Stück Muster= 
koffern mit Inhalt zu unternehmen. 
am 
Unlerschrift des Inhabers: Stempel und Anterschrift der 
ausferligenden Pehörde: 
  
Rückseite: 
  
Die vorbezeichnete Anzahl von Musterkoffern wird auf den österr. Eisenbahnen im Geltungsbe- 
reiche des Zonentarises zur ermäßigten Gepäckstaxe von 0·1 Kreuzer per 10 kg. und 1 km. unter 
folgenden Bedingungen befördert: 
— 
. Bei der Aufgabe sind die Legitimations-Karte und die Fahrlegitimation vorzuweisen und hat zur 
Constatirung der Identität des Besitzers, derselbe über Verlangen die Namensfertigung zu leisten. 
. Die Bahnanstalt behält sich das Recht vor, den Inhalt der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster 
müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufsobjekte oder sonstige Gepäcksstücke ent- 
halten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese sind daher bei 
der Aufgabe besonders zu deklariren. 
Auf jedem Musterkoffer muß die Firma, in deren Auftrage die Reise gemacht wird, dauerhaft 
kenntlich gemacht sein. 
A. Der Reisende muß den Zug benützen, für welchen die Koffer aufgegeben werden. Innerhalb einer 
Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legitimationskarte vorzuweisen, 
um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten, oder das Gepäcks-Recepisse mit dem Vermerke des erfolgten 
Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen dem normalen und er- 
mäßigten Tarifsatze im Nachzahlungswege eingehoben wird. 
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung derselben 
unnachsichtlich zur Folge. 
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