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Formnlare der Legitimations-Karten.
Vorderseite:
(Firmaaufdruck der ausgebenden Behörde).
1891.
Tegitimations-Karte.
Es wird hiemit bestätigt, daß Herr
Reisender der Firma
in
ist, und als solcher in die Lage kommt, Reisen unter Mitnahme von .Stück Muster=
koffern mit Inhalt zu unternehmen.
am
Unlerschrift des Inhabers: Stempel und Anterschrift der
ausferligenden Pehörde:
Rückseite:
Die vorbezeichnete Anzahl von Musterkoffern wird auf den österr. Eisenbahnen im Geltungsbe-
reiche des Zonentarises zur ermäßigten Gepäckstaxe von 0·1 Kreuzer per 10 kg. und 1 km. unter
folgenden Bedingungen befördert:
—
. Bei der Aufgabe sind die Legitimations-Karte und die Fahrlegitimation vorzuweisen und hat zur
Constatirung der Identität des Besitzers, derselbe über Verlangen die Namensfertigung zu leisten.
. Die Bahnanstalt behält sich das Recht vor, den Inhalt der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster
müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufsobjekte oder sonstige Gepäcksstücke ent-
halten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese sind daher bei
der Aufgabe besonders zu deklariren.
Auf jedem Musterkoffer muß die Firma, in deren Auftrage die Reise gemacht wird, dauerhaft
kenntlich gemacht sein.
A. Der Reisende muß den Zug benützen, für welchen die Koffer aufgegeben werden. Innerhalb einer
Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legitimationskarte vorzuweisen,
um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten, oder das Gepäcks-Recepisse mit dem Vermerke des erfolgten
Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen dem normalen und er-
mäßigten Tarifsatze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung derselben
unnachsichtlich zur Folge.
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