32
gehörigen Rittergütern in Mussingen, O. A. Laupheim, und in Ringingen, O. A. Blau—
beuren, aus einem Kapitalgrundstock und Mobilien unter Vorbehalt der Vergrößerung
dieses Fideikommisses durch Einverleibung weiterer auf den Markungen Unterkirchberg,
Mussingen und Ringingen gelegener Grundstücke und durch den Ankauf von Antheilen
an dem Rittergute Balzheim. O A. Laupheim, das andere aus den vom Stifter ererbten
Antheilen an dem Rittergute Balzheim einschließlich der weiteren dem Stifter selbst oder
den künftigen Fideikommißbesitzern auf Grund ihrer Abstammung vom Stifter erbschaftlich
zufallenden Antheile an diesem Gute, und hat hinsichtlich der Erbfolge für beide Fideikommisse
zunächst das Recht der Primogenitur mit Bevorzugung des Mannsstammes
eingeführt, für den ersten Erbfall jedoch in Abweichung von dem Grundsatze der Primogenitur
bestimmt, daß das ersterwähnte Fideikommiß der Linie seines jüngeren Sohnes
und das zweite je hälftig den Linien seiner beiden Söhne aufallen solle.
Nachdem man diesem Familienstatute nach genommener Rücksprache mit der K. Regierung
für den Donanukreis unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung
ertheilt hat, wird solches hiemit bekannt gemacht.
So beschlossen in der I. Civilkammer des K. Landgerichts zu Ulm, den 6. Februar 1891.
Hausch.
6 Ge druckt b ei G. Hass e bri nk (Chr. S cheufele).