Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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gehörigen  Rittergütern  in  Mussingen,  O.  A.  Laupheim,  und  in  Ringingen,  O.  A.  Blau—
beuren,  aus  einem  Kapitalgrundstock  und  Mobilien  unter  Vorbehalt  der  Vergrößerung
dieses  Fideikommisses  durch  Einverleibung  weiterer  auf  den  Markungen  Unterkirchberg,
Mussingen  und  Ringingen  gelegener  Grundstücke  und  durch  den  Ankauf  von  Antheilen
an  dem  Rittergute  Balzheim.  O  A.  Laupheim,  das  andere  aus  den  vom  Stifter  ererbten
Antheilen  an  dem  Rittergute  Balzheim  einschließlich  der  weiteren  dem  Stifter  selbst  oder
den  künftigen  Fideikommißbesitzern  auf  Grund  ihrer  Abstammung  vom  Stifter  erbschaftlich
zufallenden  Antheile  an  diesem  Gute,  und  hat  hinsichtlich  der  Erbfolge  für  beide  Fideikommisse
  zunächst  das  Recht  der  Primogenitur  mit  Bevorzugung  des  Mannsstammes
eingeführt,  für  den  ersten  Erbfall  jedoch  in  Abweichung  von  dem  Grundsatze  der  Primogenitur
  bestimmt,  daß  das  ersterwähnte  Fideikommiß  der  Linie  seines  jüngeren  Sohnes
und  das  zweite  je  hälftig  den  Linien  seiner  beiden  Söhne  aufallen  solle.

Nachdem  man  diesem  Familienstatute  nach  genommener  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
  für  den  Donanukreis  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung
  ertheilt  hat,  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

So  beschlossen  in  der  I.  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  zu  Ulm,  den  6.  Februar  1891.
Hausch.

6  Ge  druckt  b  ei  G.  Hass  e  bri  nk  (Chr.  S  cheufele).