Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Die  bei  Geldsendungen  über  100  Thaler  vorkommenden  Betrage  zwischen
1  und  100  werden  folgendermaßen  taxirt:

von  1  bis  25  einschlüssig  2#

über  25  50  -  1

„  50.  75  ;  der  Taxe  vom  Hundert.

75  2100  das  Ganze

Von  Summen  uͤber  1000  Thaler  wird  von  jedem  weitern  100  Thalern  ein
Viertel  der  Taxe  weniger  entrichtet.

Ermäßigung  der  Taxe  nach  dem  Gewichte.
g.  11.

Fuͤr  Sendungen  in  Gold,  desgleichen  Juwelen,  Spitzen,  Tressen  und  sonstigen
  Kostbarkeiten,  deren  Gewicht  demjenigen  des  Goldes  ungefähr  gleich
kommt,  wird  ein  Viertel  der  vorstehenden  Tare  (§.  10)  weniger  entrichtet,
jedoch  nie  weniger  als  das  einfache  Brief-Porto.

Gold  und  Silber  darf  nicht  zusammengepackt,  auch  überall  kein  Geld
und  Geldeswerth  mit  Akten  oder  Papieren  und  Sachen  zusammengelegt  werden.
  Wenn  aber  Gold  und  Silber  zusammengepackt  bei  einem  dießseitigen
Postamte  eingehen  sollte,  so  ist  das  Porto  für  die  Sendung  nach  der  Tare
vom  Silbergelde  zu  erheben.

Erhöhung  der  Tare  nach  dem  Gewichte.
S.  12.
Für  Sendungen  in  geringen  Münzsorken  und  Scheidemünze  ist  die  Gewichts-Tare
  (F.  6)  zu  erheben,  wenn  letztere  ein  höheres  Porto,  als  die
Geld-Taxe  (K.  10)  ausweiset.

Ermäßigung  der  Tare  für  Papiergeld.
g.  13.

Für  Papiere,  welche  die  Stelle  des  baaren  Geldes  vertreten,  von  jedem
  Inhaber  sogleich  realisirt  werden  können,  und  deren  Nischtigkeitserkldrung
  in  Verlustfällen  unthunlich  ist,  als  Banknoten,  Kassenbillets,  Zins-Coupons
  u.  s.  w.,  wird  die  Hälfte  der  für  baare  Geldsendungen  in  Silber
geordneten  Taxe  (F.  10),  als  Minimum  jedoch  einfaches  Brief-Porto,  erhoben.