Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der 
§§. 39, 284 und 362 des Strafgesehbuchs. Vom 7. Januar 1891. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler am 10. Dezember 1890 in dem Cen- 
tralblatt für das Deutsche Reich (Nro. 50 von 1890 Seite 378 ff.) erlassene Bekannt- 
machung der von dem Bundesrath beschlossenen Vorschriften, betreffend die Vollziehung 
der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§. 39, 284 und 
362 des Strafgesetzbuchs zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zugleich verfügt, daß 
die nach §. 7 und §. 12 der Ortspolizeibehörde zugewiesenen Obliegenheiten in Württem- 
berg auf die Oberämter übertragen sind. 
Stuttgart, den 7. Jannar 1891. 
Schmid. 
Bekanntmachung. 
Ueber die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet hat der Bundes- 
rath die nachstehenden Vorschriften beschlossen. 
Vorschriften, 
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern 
aus dem Reichsgebiet auf Grund der 8s§. 39, 284 und 362 des 
Strafgesetzbuchs. 
S. 1. 
Die Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der §8§. 39, 284 und 362 
des Strafgesetzbuchs erfolgt entweder: 
1. mittelst Transports (88. 3 bis 7) oder 
2. durch Ertheilung eines Zwangspasses (§§. 8 bis 12) oder 
3. durch Bekanntmachung der Ausweisungsverfügung (§. 13). 
S. 2. 
Die Art der Vollziehung (§F. 1) wird durch die ausweisende Behörde bestimmt, welche dabei zu 
beachten hat, inwieweit es mit Rücksicht auf internationale Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit 
ausländischen Behörden eventuell auf diplomatischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in 
Verbindung zu treten.
	        
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