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Einbohrungen gemacht und mit schwererem Material ausgefüllt werden, vorausgesetzt,
daß dieselben alsdann, unter sorgfältiger Wiederherstellung und Glättung
der Oberfläche, mit einem Pfropf aus dem Material des Stückes dauerhaft verschlossen
werden.
III.
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften in den §§ 46 und 47 der
Aichordnung wird hiedurch bestimmt, daß Präzisionsgewichte mit Justirhöhlung nur bis
einschließlich 5 Kilogramm abwärts zulässig sind und daß der Aichpfropf der Präzisionsgewichte
mit Iustirhöhlung aus demselben Material wie bei Handelsgewichten bestehen soll.
IV.
Die Bestimmungen unter Ziffer II Nr. 4 und Ziffer III treten am 1. Januar
1896 in Kraft.
Gewichte mit Kupfer= oder Messingpfropfen, welche ohne Ausheben des Pfropfens
berichtigt werden können, sind auch über diesen Termin hinaus noch zur Wiederholung der
Aichung zulässig.
V.
Die nachbezeichneten Bestimmungen der Aichordnung erhalten folgende Zusätze:
§ 55 der Aichordnung.
Zugelassen werden ferner Gewichtsstücke zu 0,5 Gramm.
§ 56 der Aichordnung.
Die Postgewichte zu 0,5 Gramm sollen aus Argentan in der Form rechteckiger
Platten hergestellt und mit der Bezeichnung
Postgewicht O,5
versehen sein.
& 57 der Aichordnung.
Der im Mehr oder im Minder zuzulassende Fehler darf bei Postgewichten
zu 0,5 Gramm höchstens 8 Milligramm betragen.
VI.
Die Vorschrift im § 71 der Aichordnung unter Nr. 8 wird, wie folgt, abgeändert:
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Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt durch Aufätzung des Präzisionsstempels
auf den Balken; sie kann auf Wunsch und Gefahr des Betheiligten