Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Einbohrungen  gemacht  und  mit  schwererem  Material  ausgefüllt  werden,  vorausgesetzt,
  daß  dieselben  alsdann,  unter  sorgfältiger  Wiederherstellung  und  Glättung
der  Oberfläche,  mit  einem  Pfropf  aus  dem  Material  des  Stückes  dauerhaft  verschlossen
  werden.

III.

Unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Vorschriften  in  den  §§  46  und  47  der
Aichordnung  wird  hiedurch  bestimmt,  daß  Präzisionsgewichte  mit  Justirhöhlung  nur  bis
einschließlich  5  Kilogramm  abwärts  zulässig  sind  und  daß  der  Aichpfropf  der  Präzisionsgewichte
  mit  Iustirhöhlung  aus  demselben  Material  wie  bei  Handelsgewichten  bestehen  soll.

IV.

Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  II  Nr.  4  und  Ziffer  III  treten  am  1.  Januar
1896  in  Kraft.

Gewichte  mit  Kupfer=  oder  Messingpfropfen,  welche  ohne  Ausheben  des  Pfropfens
berichtigt  werden  können,  sind  auch  über  diesen  Termin  hinaus  noch  zur  Wiederholung  der
Aichung  zulässig.

V.
Die  nachbezeichneten  Bestimmungen  der  Aichordnung  erhalten  folgende  Zusätze:

§  55  der  Aichordnung.
Zugelassen  werden  ferner  Gewichtsstücke  zu  0,5  Gramm.

§  56  der  Aichordnung.
Die  Postgewichte  zu  0,5  Gramm  sollen  aus  Argentan  in  der  Form  rechteckiger
  Platten  hergestellt  und  mit  der  Bezeichnung
Postgewicht  O,5
versehen  sein.
&  57  der  Aichordnung.
Der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassende  Fehler  darf  bei  Postgewichten
zu  0,5  Gramm  höchstens  8  Milligramm  betragen.
VI.
Die  Vorschrift  im  §  71  der  Aichordnung  unter  Nr.  8  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
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Die  Stempelung  der  Präzisionswaagen  erfolgt  durch  Aufätzung  des  Präzisionsstempels
  auf  den  Balken;  sie  kann  auf  Wunsch  und  Gefahr  des  Betheiligten