Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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der Einnahmen durch Beifügung des Allegates „Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
gesetz §. 12 Abs. 2" zu ergänzen. 
4) Die Oberämter haben dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften von allen Kranken- 
kassen beachtet werden. 
Stuttgart, den 21. März 1891. 
Schmid. 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom l. April 1891 an. 
Vom 15. März 1891. 
Auf Grund des §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen an- 
gewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 2. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 203) ver- 
willigten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für das Etatsjahr 
I. April 1890/91 festgesetzten Betrage vom 1. April l. Is. an und, wofern eine andere 
Verfügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1891 auf Rechnung der neuen 
Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 15. März 1891. 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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