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Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Zu 88. 1—11 des Reichsgesetzes.
Standesbeamte und Einrichtung der Standesämter.
S. 1.
Behörden im Sinne des Reichsgesetzes.
Die in den §§. 2—6 des Reichsgesetzes der „höheren Verwaltungsbehörde“
zugewiesenen Geschäfte werden unter der Aufsicht der Ministerien der Justiz und des
Innern, an welche in Anstandsfällen zu berichten ist, von den Civilkammern der Land-
gerichte und den Kreisregierungen gemeinschaftlich erledigt.
Die „Gemeindebehörde“ im Sinne des §. 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes bildet der
Gemeinderath und Bürgerausschuß; den „Gemeindevorstand“ im Sinne des §. 4
Abs. 2 und 4 des Reichsgesetzes bildet der Gemeinderath.
Die Vollziehung der §§. 7—9 des Reichsgesetzes liegt den Oberämtern und Kreis-
regierungen als den Gemeindeaufsichtsbehörden unter der Oberaufsicht des Ministeriums
des Innern ob. Die Oberämter bilden die „untere Verwaltungsbehörde“, die Kreis-
regierungen die „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des §.7 Abs. 3 des Reichs-
gesetzes.
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird unter der Ober-
aufsicht der höheren Justizbehörden (Ausführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungs-
gesetz vom 24. Januar 1879 Art. 23, Reg. Blatt S. 3 ff.) von den Amtsgerichten
ausgeübt.
Auch sind die Amtsgerichte die Gerichte erster Instanz im Sinne des §. 11 Abs. 3,
§. 14 Abs. 2 und §. 66 Abs. 2 des Reichsgesetzes.
§. 2.
Der Ortsvorsteher als Standesbeamter.
In denjenigen Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über-
schreiten, sind, wofern nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde oder durch den Gemeinde-
rath auf Grund Beschlusses der bürgerlichen Kollegien und unter Genehmigung der