Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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hauptregister,  Sterbehauptregister  unter  Beifügung  der  Benennung  des  betreffenden
Standesamtsbezirks  und  des  Jahrgangs  zu  bezeichnen.

8.  12.

In  gleicher  Weise  (§.  11)  sind  die  drei  Nebenregister  anzulegen.  Für  dieselben
sind  diejenigen  Formularbogen  zu  verwenden,  welche  je  am  Schluß  der  Eintragungen
den  Beglaubigungsvermerk  enthalten:

„Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt
am  tten  18
Der  Standesbeamte

4
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Den  Nebenregistern  ist  auf  dem  Umschlage  die  Ueberschrift  „Geburtsnebenregister“,
„Heirathsnebenregister“,  „Sterbenebenregister“  unter  Beifügung  der  Benennung  des
Standesamtsbezirks  und  des  Jahrgangs  zu  geben.

8.  13.
Wenn  ein  Standesamtsbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet  wird,  so  ist  für
sämmtliche  zu  dem  Bezirke  gehörige  Gemeinden  nur  ein  Geburtsregister,  ein  Heirathsregister,
  ein  Sterberegister  im  Haupt=  und  Nebenexemplar  zu  führen.

8.  14.

Die  Eintragungen  in  den  Hauptregistern  sind  von  dem  Standesbeamten
  eigenhändig  zu  schreiben.  Zum  Schreiben  der  Einträge  in  die  Nebenregister
  dürfen  Gehilfen  verwendet  werden;  es  muß  aber  auch  in  diesem  Falle  der
Beglaubigungsvermerk  im  Nebenregister  von  dem  Standesbeamten  eigenhändig  unterzeichnet
  werden.

S.  15.
Die  Standesregister  und  die  auf  dieselben  bezüglichen  Sammelakten  (§.  9  der

Ausführungsverordnung  des  Bundesraths)  sind  von  den  sonstigen  Akten  der  Gemeinderegistratur
  getrennt  zu  halten.