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hauptregister, Sterbehauptregister unter Beifügung der Benennung des betreffenden
Standesamtsbezirks und des Jahrgangs zu bezeichnen.
8. 12.
In gleicher Weise (§. 11) sind die drei Nebenregister anzulegen. Für dieselben
sind diejenigen Formularbogen zu verwenden, welche je am Schluß der Eintragungen
den Beglaubigungsvermerk enthalten:
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt
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Der Standesbeamte
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Den Nebenregistern ist auf dem Umschlage die Ueberschrift „Geburtsnebenregister“,
„Heirathsnebenregister“, „Sterbenebenregister“ unter Beifügung der Benennung des
Standesamtsbezirks und des Jahrgangs zu geben.
8. 13.
Wenn ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet wird, so ist für
sämmtliche zu dem Bezirke gehörige Gemeinden nur ein Geburtsregister, ein Heirathsregister,
ein Sterberegister im Haupt= und Nebenexemplar zu führen.
8. 14.
Die Eintragungen in den Hauptregistern sind von dem Standesbeamten
eigenhändig zu schreiben. Zum Schreiben der Einträge in die Nebenregister
dürfen Gehilfen verwendet werden; es muß aber auch in diesem Falle der
Beglaubigungsvermerk im Nebenregister von dem Standesbeamten eigenhändig unterzeichnet
werden.
S. 15.
Die Standesregister und die auf dieselben bezüglichen Sammelakten (§. 9 der
Ausführungsverordnung des Bundesraths) sind von den sonstigen Akten der Gemeinderegistratur
getrennt zu halten.