Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Amtswegen die Berichtigungen als nothwendig erachtet, oder ob ein Betheiligter deren 
Vornahme beantragt. Der Standesbeamte hat daher im ersteren Fall an das Amts- 
gericht zu berichten, im letzteren Fall den Antragsteller an das Amtsgericht zu verweisen 
und in allen Fällen dessen Weisung abzuwarten (Musterformular C 3). 
Rasuren in den Eintragungen und in den Randvermerken sind durchaus verboten. 
S. 23. 
Eintragung auf Grund schriftlicher Anzeige. 
Bei schriftlichen Anzeigen in den Fällen der §§. 20, 24, 58, 62 des Reichsgesetzes 
(vergl. oben §. 16 Abs. 2) ist nach §. 13 Abs. 3 des Reichsgesetzes und §. 8 der Aus- 
führungsverordnung des Bundesraths zu verfahren. Auf die diesfälligen Eintragungen 
finden insbesondere auch die Vorschriften des §. 22 der gegenwärtigen Verfügung An- 
wendung. 
§. 24. 
Nebenregister. 
Die Nebenregister sind mit dem entsprechenden Hauptregister wörtlich gleichlautend 
zu führen; die Unterschriften der Erschienenen sind in Abschrift beizufügen. Die Ein- 
träge in die Nebenregister sind an demselben Tage mit der entsprechenden Eintragung in 
das Hauptregister vorzunehmen; auch ist in dem die Uebereinstimmung mit dem Haupt- 
register beglaubigenden Vermerk das Datum des letzteren beizufügen (Musterformular 
-b 1 am Ende). 
§. 25. 
Abschluß der Standesregist er. 
Der Abschluß eines jeden Haupt= und Nebenregisters hat nach Ablauf des Kalender- 
jahres, und zwar unmittelbar hinter der letzten Eintragung des betreffenden Kalender- 
jahres mit den Worten zu erfolgen: 
„Vorstehendes Geburts-(Heiraths-, Sterbe-) Haupt= (Neben-) Register für 
das Jahr 18. enthaltend (Zahlenangabe) Eintragungen wird hiemit abgeschlossen. 
........... den.......·....18.. 
Der Standesbeamte 
. 22eer2 2222222
	        
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