LIV Berichtigungen und Ergänzungen.
so kommt es nach bewirkter Eintragung der Eigenthumsänderung nur
materiellrechtlich auf die Feststellung an, ob eine wirksame dingliche
Einigung vorlag, weil die Vollmacht nach § 167 Abs. 2 B. G. B. nicht
der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich
die Vollmacht bezieht, § 29 G.B.O. aber nur eine Ordnungsvorschrift
giebt. Anm. 4 füge hinzu: Jur. W. 1897 S. 298 Nr. 34.
S. 293 unter 2, Reihe 1 lies: werden die Landesgesetze erhalten, denen zufolge
für die Beurkundung des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts über ein
im Gebiete 2c. Anm. 7 lies: Der Nachweis mündlich erklärter Einwilligung
genügt aber, wenn- dennoch die Eintragung erfolgt ist (6 182
Abs. 2 B. G. B.).
S. 294 unter c, 22. Reihe lies: Art. 41 Preuß. G. fr. G. und § 191 G. V. G.
(Art. 12 4 Pr. A. G. z. B. G. B.) 2c.
S. 295 vorletzte Reihe lies: (vgl. unten § 82 Nr. L rc. Anm. 14 Reihe 2:
ogl. das Nähere unten 8 82.
S. 296 6. Reihe lies: des hierdurch gegebenen Zurückbehalungerechts 2c.
S. 298 2. Reihe lies: steht ihm auch gegenüber dem bereits verurtheilten
Schuldner zu. Dasselbe wird ihm aber versagt, wenn er das Grundstück
aufgelassen und den Kaufpreis 2c.
S. 299 Anm. 20 lies: Zur Geltendmachung der Gewährleistungspflicht wegen
Mängel im Rechte dienen also nicht mehr, wie nach A. L. R. die ädilicischen
Klagen. Daher greift auch bei diesen Mängeln — im Gegensatz zum
A. L. N. 1 5 § 344 f. — nicht die kurze Verjährung Platz.
S. 305 unter 2 lies: Unter rechtsgeschäftlicher Verfügung versteht das B. G.B.
jedes Rechtsgeschäft, durch welches unmittelbar ein Recht übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird im Gegensatz zu denjenigen Rechtsgeschäften,
welche nur die Verpflichtung zu einer Verfügung begründen
(ogl. § 137 S. 1 und 2, § 1821 Nr. 1 und 3, 1396 und 1399 B. G.B.
und bezüglich nicht rechtsgeschäftlicher Verfügungen, z. B. § 135, 161 B. G. B.
Uebereinstimmend rLc.
S. 307 2. Reihe lies: müssen sich dann über den einem Jeden 2c.
S. 308 8 58, 3. Reihe lies: Vertrag und nach 6 2044 B. G. B. durch letztwillige 2.
6. neihe“ lies: hatte diese Abrede rc.
S. 309 Anm. 5 lies: Vgl. Abs. 2 des § 59 Preuß. Gerichtskostenges. 2c.
S. 312 letzte Keule lies: und des 5. Abschnitts 2rc.
S. 314 1. Wort lies: Uebertragungsakt. Unter 3, Abs. 1 füge hinzu: ogl.
Entsch. d. Kammerg. N. F. 1 S. 85 Nr. 49. Abs. 2, Reihe 4 lies: Das
obligatorische Veräußerungsgeschäft aber bezüglich eines solchen Antheils
ist zulässig rc.
S. 315 10. Reihe- nach „müssen“ ist Anmerkungsnummer 33 einzufügen. Anm. Za
. lies: Anderer Ansicht Goldmann-Lilienthal S. 461 Anm. 1.
S. 316 1. Reihe lies: nur dann vorliegen, wenn der Nachlaß nur aus dem
Grundstück besteht und daher der Bedachte als Erbe anzusehen ist (§ 2087
B. G. B.); dann erwirbt er 2c.
S. 318 unter 7, Reihe 3 nach „behandelt" Anmerkungsnummer 10. Anm. 10
lies: Die dingliche Verfiigung des Alleinerben über den Gesammtnachlasst