Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8. 46. 
Im Sinne des §. 47 des Reichsgesetzes sind im Auslande belegen alle Orte außer- 
halb des deutschen Reichsgebiets. 
Die Auswahl des betreffenden Blattes steht dem Standesbeamten zu. Die Kosten 
sind von dem Antragsteller im Voraus zu bezahlen. Die Einrückung des Aufgebots 
erfolgt nach dem Muster des Formulars E unter Weglassung der Bescheinigung am 
Schlusse. Als Bescheinigung dient das zu liefernde Belegblatt der betreffenden Zeitungs- 
nummer, welches zu den Sammelakten zu nehmen ist. 
Zu §§. 50 und 51 des Reichsgesetzeß. 
Wegfall des Aufgebots. 
S. 47. 
Die Dispensation vom Aufgebot (§. 50 des Reichsgesetzes) steht dem Amts- 
gericht zu, in dessen Bezirk der zuständige Standesbeamte seinen Amtssitz hat (Aus- 
führungsgesetz vom 8. August 1875 Art. 2 Abf. 2). 
Die Eheschließung ohne Aufgebot in den durch §. 50 Abs. 2 des Reichsgesetzes 
bezeichneten Nothfällen vorzunehmen, ist nur dem zuständigen Standesbeamten (Reichs- 
gesetz §. 42 Abs. 1), nicht einem durch den zuständigen Standesbeamten zur Vornahme 
der Eheschließung blos ermächtigten Standesbeamten gestattet. 
8. 48. 
Die sechsmonatliche Frist des 8. 51 des Reichsgesetzes ist kalendermäßig zu berechnen. 
Sie beginnt mit dem Ablauf der zwei Wochen, während welcher das Aufgebot auszu- 
hängen war (Neichsgesetz §. 16 Abs. 3), in den Fällen des §. 47 des Reichsgesetzes mit 
dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer 
des Zeitungsblattes oder mit dem Datum der die Einrückung ersetzenden Bescheinigung. 
Zu 88. 52 und 53 des Reichsgesetzes. 
Ebeschließung. 
8. 49. 
Die Eheschließungen sind in den der Würde und Wichtigkeit der Handlung ent- 
sprechenden Formen vorzunehmen. Der Standesbeamte hat hiebei in angemessener
	        
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