Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1. Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung 
schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin gehören auch die Angaben 
über frankirte Antworten, nachzusendende oder recommandirte Depeschen und Weiter— 
beförderung. Dasselbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. 
Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf 7 Silben festgesetzt und der Ueber- 
schuß wird für ein Wort gezählt. 
3. Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Worter ge- 
zählt. 
4. Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. l'un, qu'il, 
IEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
5. Die Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards, die Eigen- 
namen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen 
werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauchten Wörter gezählt. 
6. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie Gruppen 
von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. 
7. Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort gezählt. 
Das Nänmliche gilt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander folgender 
Wörter. 
8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, 
Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen für den neuen Absatz 
(Alinea) werden nicht mitgerechnet, dagegen werden alle durch den Telegraphen nicht 
darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter 
berechnet. 
9. Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen gebraucht 
werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10. Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern 
und Buchstaben, sowie die Interpunktions= und anderen Zeichen im chiffrirten Texte 
zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den 
chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für 
ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen 
Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
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814. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu recommandiren. In diesem Falle Re- 
übermittelt die Bestimmungsstation dem Aufgeber telegraphisch eine vollständige Copie der dem 
Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe sowohl der genauen Zeit der Zustellung, als
	        
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