Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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§. 53. 
Die §§. 30 und 32 der gegenwärtigen Verfügung finden auch auf Sterbefälle 
Anwendung. 
Die Beamten, welche über die in Kasernen und ähnlichen Dienstgebäuden, in La- 
zarethen, in Bivonaks und in Bürgerquartieren vorkommenden Sterbefälle dem Standes- 
beamten schriftliche Anzeige zu erstatten haben, sind in der Bekanntmachung des Hriegs- 
ministeriums vom 8. Jannar 1876 (Reg. Blatt S. 48) bezeichnet. 
S. 54. 
In den Fällen des §. 58 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist die schriftliche Mittheilung 
der mit der Ermittlung über den Todesfall befaßten Behörde (Staatsanwalt, Gericht, 
Oberamt, militärischer Befehlshaber) abzuwarten. 
(Vergl. §. 15 Abs. 1 der K. Verordnung vom 11. März 1880, betreffend die Voll- 
streckung der Todesstrafe, Reg. Blatt S. 79 ff.; §. 10 der Verfügung der Ministerien 
der Justiz und des Innern vom 19. Februar 1885, betreffend das Verfahren in den 
Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mit- 
theilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des §. 157 
der Reichsstrafprozeßordnung, Reg. Blatt S. 31 ff.; Verfügung des Kriegsministeriums 
vom 13. April 1882, betreffend die im Falle des nicht natürlichen Todes einer mili- 
tärischen Person des aktiven Dienststandes au das Standesamt zu machende Mittheilung 
(Reg. Blatt S. 165 ff.). 
Zu 8§. 59 und 60 des Reichsgesetzes. 
Eintragung des Sterbells. 
S. 55. 
Die Eintragung der Sterbefälle erfolgt nach Formular C (Musterformular C 1). 
Können nicht alle Verhältnisse von dem Anzeigenden angegeben werden (z. B. Stand, 
Gewerbe, Wohnort der Eltern), so ist in der Eintragung an der betreffenden Stelle die 
Bemerkung 
„unbekannt“ 
aufzunehmen (vergl. auch oben §. 22).
	        
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