Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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S. 56. 
Die polizeilichen Vorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen Beerdig- 
ungen vorgenommen werden dürfen (K. Verordnung vom 24. Jannar 1882, betreffend 
die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß, Reg. Blatt S. 33 ff., vergl. auch 
§. 28 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Leichenschauer vom 3. Februar 1882, Reg. Blatt. 
S. 41 ff.), werden durch das Reichsgesetz nicht berührt. 
Nach erfolgter Eintragung in das Sterberegister hat der Standesbeamte gebührenfrei 
eine Bescheinigung nach folgendem Muster auszustellen: 
„Bescheinigung des Sterbefalleintrags. 
In das Sterberegister des unterzeichneten Standesbeamten ist heute der 
Tod der am 31. vorigen Monats dahier verstorbenen Karoline Röthling, 
geb. Müller, Ehefrau des Hutmachers Daniel Röthling in Eßlingen, ein- 
getragen worden. 
Stuttgart, den 1. April 1891. 
Der Standesbeamte 
(Siegel). .. 
In den Fällen des zweiten Satzes des §. 60 des Reichsgesetzes ist an das Amts- 
gericht zu berichten und dessen Weisung abzuwarten. 
Sechster Abschnitt. 
Ichlußbestimmungen (SS. 67—85 des Reichsgesehes). 
§. 57. 
Die von dem Standesbeamten verhängten Geldstrafen. 
Gegenüber den gemäß §. 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes von dem Standesbeamten 
verhängten Strafen (vergl. oben §. 32) ist sofortige Beschwerde bei dem vorgesetzten Amts- 
gerichte nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend 
Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes u. s. w. (Reg. Blatt S. 153 ff.) zulässig. 
Die Erhebung und Verrechnung der erkannten Geldstrafen liegt dem Gemeindepfleger, 
in den aus mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeindepfleger 
am Amtssitze des Standesbeamten, ob. Zu diesem Zweck hat der Standesbeamte beglau- 
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