Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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bigte Auszüge aus dem von ihm zu führenden Strafverzeichniß dem Gemeindepfleger 
von Vierteljahr zu Vierteljahr mitzutheilen. 
§. 58. 
Standesamtliche Verrichtungen in Bezug auf Militärpersonen in 
besonderen Fällen (F. 71 des Reichsgesetzes). 
Die Bestimmungen darüber, in welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten 
in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen seien, welche ihr Standquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sind in der Kaiserlichen Verordnung 
vom 20. Jannar 1879 (Reichsgesetzblatt S. 5 ff.) enthalten. Die Beurkundung von 
Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an Bord der in Dienst gestellten 
Schiffe oder anderer Fahrzenge der Marine befinden, erfolgt gemäß den Bestimmungen 
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875 (Reichsgesetzblatt S. 313). 
S. 59. 
Geburts= und Sterbefälle auf dem Bodensee. 
Für die standesamtliche Behandlung der auf dem Bodensee eintretenden Geburts- 
und Sterbefälle sind die Vorschriften in der Bekanntmachung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten vom 21. Juni 1880 (Reg. Blatt S. 171 ff.) maßgebend. 
§. 60. 
Einholung von Weisungen der Aufsichtsbehörde. 
Die Standesbeamten werden angewiesen, in allen zweifelhaften Fällen sich zum 
Behuf geeigneter Anleitung an die Aufsichtsbehörde (das Amtsgericht) zu wenden. 
Von dieser Anweisung werden dieselben insbesondere dann Gebrauch zu machen ver- 
anlaßt sein, wenn es sich um Eintragungen auf Grund von außerhalb des Königreichs 
aufgenommenen Urkunden oder erlassenen Urtheilen (§§. 25, 26, 55 des Reichsgesetzes) 
handelt; desgleichen wenn es sich um Eheschließungen von Ausländern (Nichtdeutschen), 
oder auch um die Frage der Anwendung des §. 29 Abs. 4 und 5, der §§. 30, 31 und 38 des 
Reichsgesetzes bei Eheschließungen von Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten handelt. 
Eintragungen auf Grund von Urtheilen außerdeutscher Gerichte dürfen jedenfalls 
nur nach amtsgerichtlicher Anordnung vorgenommen werden.
	        
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