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3) Die neuere Scheidemünze, vom Jahre 1840 an, an Sil-
bergroschen, halben Silbergroschen, Drei-, Zwei= um Ein-
Pfeunigstücken, nach ihrem Neunwerthe.
Bemerkung. Die sämmtlichen inländischen Münzen,
welche vor dem Jahre 1840 geprägt wurden, sind von
den Großherzoglichen Kassen nicht wieder auszugeben,
sondern behufs der Einschmelzung an die Grohherzog=
liche Hauptstaatskasse einzusenden.
II. Den inländischen gleichgestellte Münzen.
a) Im Vierzehen oder Dreißig- Thyhalerfuße, im Fünf=
undvierzig-(Guldeufuse, im Vierunnd;wanzigund-
einhall oder im Zweinur funf zigunreinhalb- Gul-
deufuste ausgeprägt:
1 Doxppelthaler von sämmtlichen bei dem Münzvertrage vom 24.
Januar 1857 betheiligten Staaten, zu. ......
1 Thalerstück von denselben Staaten
1 Drittel Thalerstück
1 Sechstel Thalerstück . .
Thalerfuße prägenden n Münzvereins -Staaten, jedoch mit
Ausnahme der Kurhessischen, vor dem Jahre 1833
ausgeprägten Ein Drittel und Ein Sechstel-Thaler—
stücke.
b) Im Zwanzig- Csuldenfuße ausgeprägte Münzen der
nach dem Thalerfuße prägenden Münzvereins-
Staaten:
12 Drittel Thalerstück zu
Sechstel Dhalerstück zu
No B9 " -
Bemerkung. Dem Wiener Münzvertrage vom 24. Ja
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