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Königlich= Baierisches
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Regierungsblatt.
XXNM,.Stück. München, Mittwoch den 3. Mai 2309.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Reise-Licenzen für die könlsglichen Landrichter,
Landgerichts= Assessoren und Aktuare betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
don Gottes Guaden König von Batiern.
Zur Beseitigung derjenigen Anstaͤnde, welche
sich, wegen Ertheilung der Reise-ticenzem
für das Dienst-Hersonal bei den tandgerichten,
ergeben haben, wollen Wir, mit Rücksiche
auf die demselben obliegenden Dienst = Ger
schäfte, nachfolgende Bestimmungen rreffen:
) die tandrichter, tandgerichts: Assessorem
und Aktuare, welche sich auf einige Zeit
ron der angewiesenen Ames= Station zu
entfernen gedenken, haben sich mit ibren
Urlaubs-Gesuchen jedesmal an die vorgesezten
General Kreis-Kommissariate zu
wenden
2) wenn die Dauer der nachgesuchten Ber
willigung zu einer Reise innerhalb Unserer
Staaten sich nicht über 14 Tage er:
streckr, so kann dieselbe, wenn sonst kein
Anstand obwaltet, von den General-Kreis-Kommissariaten
ertheilt und ausgefertige,
zugleich soll aber demjenigen Appellarions=Gerichte,
welchem der Bittesteller als Justiz=
Beamter untergeordnet ist, Nachriche
gegeben werden;
3) in denjenigen Fällen aber, wo bie Ubwesenheit
vom Amte über 14 Tage dauern
soll, oder wo die Reise an Unser Hoflager,
oder in das Ausland gerichtet werden
will, soll zwar die Justruirung der Urlaubs-Gesuche
ebenfalls den General-Kreis=Kommissariaten
übertragen bleiben; diese
haben aber, bevor sie bierüber, nach den
Borschriften vom s. März 1804, an Unser
Ministerium des Innern gutachtlichen
Bericht erstatten, mit den treffenden Appellations-Gerichten
in näheres Benehmen
zu treten, und die Neusserung derselben in
dem Berichte ausdrücklich mie zu bemerken.
«
Wir werden sodann ben berichtenden General-Kreis:=
Kommissartaten Unsere Entschliessung
zur Bescheidung der Bitrtesteller
sowohl, als zur Benachrichtigung der betbeiligeen
Appellations= Gerichte eröffnen
lassen.
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