Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  29.  309
Felarserter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
M  3
VI  112  n  das  Kloster  der  Frauen  vom  guten  Hirten  hier:
Zuschuß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  Erziehung  verwahrloster
  Kinder  500—
43An  die  Jugendabteilung  des  katholischen  zanfnämnischen  Vereins
„Hansa“  in  München  .  .  200—
44AndenVeremfur  Ferienkolonien  in  München  ..  300—
45  An  den  katholischen  Fürsorgeverein  für  Mädchen,  Frauen  u  und  Kinder,
Ortsgruppe  München  300|—
46/  An  den  Verein  „Kinderheim“  in  München  300  —
47ü0  U’Fn  das  Lehrlingsheim  des  evangelischen  Handwerkervereins  hier  200  —
48  An  den  Kreisverband  oberbayer.  Jugendfürsorgevereinigungen  300  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  38
Abs.  V  d.  Armengesetzes  in  der  Fassung  der  K.  Dekla-  "
ration  vom  10.  Mai  1902  und  zwar:
a)  zu  drei  Vierteilen  der  Kosten  für  die  Unterbringung  von  «
GetsteökrankenundBlödenmIrren-undBlödenanftalten  71075l25
b)  zur  Hälfte  des  Aufwandes  für  allgemeine  Armenlasten  der  1
Gemeinden.  4  02750
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  unter-  «
bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  350  728r50
Summe  Kap.  VUU  2  203  845|75
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  195  000—
2  Dergleichen  für  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
der  Distriktstechniker  20  601|15
3  Beiträge  zur  Verbesserug!  der  materiellen  Verhällue  der  Distrittsstraßenwärter
  36  99169
A.  Wasserbauten  des  Kreises.
4  a)  Für  Uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —  Art.  92  W.-G.  93  314—
b)  Schutzbauten  an  Privatflüssen  mit  erheblicher  Lochwassergefahr
.  —  Art.  98  des  Wassergesetzes  .  300  529  —
B.  Wasserbauten,  welche  dem  Staat  oder  den  Beteiligten  obliegen.  s
5  a)  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen
1  —  Art.  94  Abs.  1  W.-S.  121  000  —
b)  Schutzbauten  der  Beteiligten  an  Privatflüssen  und  Bichen
—  Art.  94  Abs.  2,  100  u.  101  Abs.  2  W.G.  .  313  773—
5baq  Oberleitung  der  Bauten  und  Reserve  16  761/
I  6  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  30  000  —

 

 

56*