Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ganzen,  welche  dem  Zugehörigen  besondere  Rechte,  politische  und
bürgerliche,  sowie  Erwerbsmöglichkeiten  von  Privatrechten  gewährt,
steht  nur  eine  der  neueren,  im  deutschen  Sprachgebiet  geltenden
Privatrechtskodifikationen  auf  gleicher  Stufe  mit  dem  Bürgerlichen
Gresetzbuch:  der  Code  civil;  von  den  übrigen  erledigt  das  Sächsische
Bürgerliche  Gesetzbuch  und  das  Oesterreichische  Allgemeine  Bürgerliche
  Gesetzbuch  häufig,  das  Preussische  Allgemeine  Landrecht
sogar  stets  mit  der  Frage  nach  dem  mit  Erwerb  oder  Verlust  einer
Familienzugehörigkeit  verbundenen  Erwerb  oder  Verlust  eines
Familiennamens  auch  die  weitere  nach  dem  gleichzeitigen  Erwerb
oder  Verlust  eines  Standes.  So  sagt  das  Allgemeine  Landrecht  bezüglich
  der  zur  rechten  Hand  verheiratheten  Ehefrau  (II  1  88  192,
193):  sie  überkömmt  den  Namen  des  Mannes  und  nimmt  Theil
an  den  Rechten  seines  Standes,  ferner  bezüglich  der  Kinder  aus
solcher  Ehe  (II  2  88  58,  59):  sie  führen  den  Namen  des  Vaters,
sie  erlangen  die  Rechte  seiner  Familie  und  seines  Standes...  .,
während  das  Deutsche  Bürgerliche  Gesetzbuch  nur  sagt:  die  Frau
erhält  den  Familiennamen  des  Mannes  (8  1355),  das  Kind  erhält
den  Familiennamen  des  Vaters  ($  1616),  aber,  wie  erwähnt,  über
ihren  Stand  schweigt.

Reichsgerichtsrath  Dr.  Frhr.  v.  BüLow  hat  nun  in  No.  22
der  Deutschen  Juristenzeitung  de  1896,  davon  ausgehend,  dass
der  niedere  Adel  in  Deutschland,  zum  wenigsten  in  Preussen  zufolge
  Art.  4  der  Preuss.  Verf.-Urk.,  ein  Stand  im  publizistischen
Sinne  nicht  mehr  sei  und  dass  man  unter  dem  Familiennamen
einer  dem  deutschen  niedern  Adel  angehörigen  Person  „den  Namen
  einschliesslich  des  damit  verbundenen  Adelsprädikats“  zu
verstehen  habe,  behauptet,  dass  schon  zu  Folge  der  Vorschrift
des  $  1355  B.G.-B.:  die  Frau  erhält  den  Familiennamen  des
Mannes,  ein  Adeliger,  welcher  nach  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  eine  Nichtadelige  heirathet,  möge  er  Preusse
oder  Angehöriger  eines  andern  Bundesstaates  sein,  auf  seine  Ehefrau
  seinen  Familiennamen  mit  dem  „von“  oder  dem  sonstigen,