Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

256
8.  17.

Die  Fleischschauer  haben  für  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  den  öffentlichen  Schlachthäusern
  zu  sorgen,  die  Ställe  der  Metzger,  die  Schlachtbänke  und  Verkaufslokale  von
Fleisch  und  Fleischwaaren  von  Zeit  zu  Zeit,  jedenfalls  aber  zweimal  des  Monats  unvermutheter
  Weise  zu  besuchen,  die  Schlachtbänke  und  Verkaufslokale  in  Absicht  auf  Reinlichkeit,
  auf  Beobachtung  der  polizeilichen  Vorschriften  über  das  Schlachten  und  über  den
Verkehr  mit  Fleisch  und  die  Genießbarkeit  des  Fleisches  und  der  Fleischwaaren  zu  untersuchen,
  Uebertretungen  jener  Vorschriften  zur  Anzeige  zu  bringen  und  die  Entfernung
verdorbenen  oder  gesundheitsschädlichen  Fleisches  und  dergleichen  Fleischwaaren  zu  bewerkstelligen.


Ebenso  haben  die  Fleischschauer  der  Ortspolizeibehörde  unverweilt  Anzeige  zu  erstatten,
  wenn  der  Ausbruch  einer  ansteckenden  Thierkrankheit  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt.

Ueber  die  Zeit,  den  Gegenstand  und  das  Ergebniß  ihrer  Visitationen  haben  die
Fleischschauer  Register  zu  führen  und  solche  von  Zeit  zu  Zeit  der  Ortspolizeibehörde  zur
Einsichtnahme  vorzulegen.

W###m######“i

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)