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8. 17.
Die Fleischschauer haben für Ordnung und Reinlichkeit in den öffentlichen Schlachthäusern
zu sorgen, die Ställe der Metzger, die Schlachtbänke und Verkaufslokale von
Fleisch und Fleischwaaren von Zeit zu Zeit, jedenfalls aber zweimal des Monats unvermutheter
Weise zu besuchen, die Schlachtbänke und Verkaufslokale in Absicht auf Reinlichkeit,
auf Beobachtung der polizeilichen Vorschriften über das Schlachten und über den
Verkehr mit Fleisch und die Genießbarkeit des Fleisches und der Fleischwaaren zu untersuchen,
Uebertretungen jener Vorschriften zur Anzeige zu bringen und die Entfernung
verdorbenen oder gesundheitsschädlichen Fleisches und dergleichen Fleischwaaren zu bewerkstelligen.
Ebenso haben die Fleischschauer der Ortspolizeibehörde unverweilt Anzeige zu erstatten,
wenn der Ausbruch einer ansteckenden Thierkrankheit zu ihrer Kenntniß gelangt.
Ueber die Zeit, den Gegenstand und das Ergebniß ihrer Visitationen haben die
Fleischschauer Register zu führen und solche von Zeit zu Zeit der Ortspolizeibehörde zur
Einsichtnahme vorzulegen.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)