Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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von  der  untersuchenden  Behörde  auf  Grund  der  Hauptabmessungen  des  Schiffes:  Länge,
Breitenmaße  und  Höhe  zwischen  der  Wasserlinie  des  leeren  Schiffes  und  der  Linie  des
größten  zulässigen  Tiefgangs  vorgenommen  wird.

Bei  den  für  den  Personenverkehr  bestimmten  Dampfschiffen  setzt  die  Behörde  fest,
welche  größte  Zahl  von  Personen  an  Bord  genommen  werden  darf.  Diese  Zahl  ist  an
einer  geeigneten  Stelle  des  Schiffes  anzuschreiben.

S.  5.

Zur  Bezeichnung  der  Linie  der  größten  zulässigen  Eintauchung  sind  eiserne  Klammern
von  25  cm  Länge  und  4  cm  Höhe  und  von  hervortretender  Farbe  (weiß  oder  hellroth  auf
dunklem,  schwarz  auf  hellem  Grunde)  zu  verwenden.  An  eisernen  Schiffen,  die  im  Eigenthume
  und  Betrieb  des  Staates  oder  einer  vom  Staate  concessionirten  Schiffahrtsunternehmung
  stehen,  kann  an  die  Stelle  der  Klammer  ein  aufgemalter  Strich  von  gleicher
Länge  und  Höhe  und  von  entsprechender-Farbe  treten.

Die  Unterkante  der  Klammer  oder  des  Striches  muß  mit  der  festgesetzten  Linie  der
größten  zulässigen  Eintauchung  zusammenfallen.

Die  Klammern,  bezw.  die  Freibordstriche  sind  an  beiden  Seiten  in  der  Regel  mitschiffs,
  bei  Dampfschiffen  am  Vorder=  und  am  Hinterschiff,  bei  nicht  mit  festem  Deck  versehenen
  Segelschiffen  da  anzubringen,  wo  das  Freibord  die  geringste  Höhe  hat.  Auf  der
sichtbaren  Oberfläche  der  Klammern  sind  einzuhauen:

innerhalb  eines  Ringes  der  Anfangs=  und  der  Endbuchstabe  des  Sitzes  der  Behörde,

  welche  die  Prüfungsurkunde  ausstellt,  z.  B.  daneben  die  Tonnenzahl

  der  Ladefähigkeit  des  Schiffes  in  arabischen  Zahlen.  Bei  den  Personen-Dampfschiffen
  kann  von  dieser  Anschreibung  der  Ladefähigkeit  abgesehen  werden.
g.  6.
Die  Prüfungsurkunde  wird  nach  den  beigefügten  Formularen  (Anlage  l  u.I  ausgefertigt.
S.  7.
Auf  Motorenboote  (Boote  mit  Petrol-,  Naphtha=  oder  Elektromotoren=  u.  s.  f.  Betrieb)

finden  die  vorstehend  für  die  Dampfboote  gegebenen  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.
Ruderboote  unterliegen  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.