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Art. 12.
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Kranken-
pflegeversicherung und über die von letzterer zu gewährenden Leistungen werden von den
Oberämtern entschieden.
Gegen die oberamtliche Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der-
selben Klage bei der Kreisregierung als Verwaltungsgericht erster Instanz erhoben werden
(Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg.-
Blatt S. 485). Dabei ist aber den Verwaltungsbehörden vorbehalten, über die Art der
Verpflegung in endgiltiger Weise zu entscheiden.
Die Entscheidung des Oberamts ist vorläufig vollstreckbar.
Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auch auf Streitigkeiten Anwendung,
welche sich aus der Anwendung des Art. 11 Abs. 3 ergeben.
Die Ziff. 9 des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ist hienach
abgeändert beziehungsweise ergänzt.
Art. 13.
Die für die Gemeinde-Krankenversicherung geltenden Bestimmungen des §. 5 a Abs. 3,
8. 6a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Abs. 2, §§. 46, 46a, §. 49 Abs. 5, §. 52 Abs. 2, §. 55
Abs. 3, 88. 56, 56 2, F. 57 Abs. 1, 2 und 4, §. 573 Abs. 1, 2 und 3, 8. 57b, 88. 75b, 76,
763, 76b, 76e, 76d, 76e, 78 a, 80 nebst der dazu gehörigen Strafbestimmung des §. 82
und 8. 82a des H Krank sicherungsgesetzes, sowie die Bestimmungen des §. 134 des Reichs-
gesetzes vom 5. Mai 1886 finden auf die Krankenpflegeversicherung entsprechende An-
wendung. Hiebei sind den Arbeitgebern im Sinne des §. 52 Abs. 2, §. 55 Abf. 3,
8§§. 80 und 82 des Krankenversicherungsgesetzes und den Betriebsunternehmern im Sinne
des §. 57 a Abs. 3 desselben die Dienstherrn gleichgestellt. An die Stelle des Kranken-
gelds tritt bei der entsprechenden Anwendung des §. 6 a Abs. 1 Ziff. 2 und §. 76 c das
etwa eingeführte Verpflegungsgeld.
Die in den angeführten Bestimmungen (Abs. 1) der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesenen Zuständigkeiten kommen der Kreisregierung, diejenigen der Aufsichtsbehörde
dem Oberamt zu.
Soweit eine Amtskörperschaft die Krankenpflegeversicherung übernommen hat, tritt