Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

101 
Art. 11 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes mit Strafe bedrohten Uebertretungen kommt 
den Ortsvorstehern innerhalb ihrer durch Art. 11 des Gesetzes vom 12. August 1879 
bestimmten Befugniß zu. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den bollzug des Gesetzes vom Jkes über die Krankenpstegeversicherung und 
die Ausführung des Krankenversicherungsgeset Vom 27. Mai 1893. 
* 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversiche- 
rung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes in der demselben durch das 
Gesetz vom 12. Mai 1893 (Reg. Blatt S. 89) gegebenen Fassung wird hiemit Nach- 
stehendes verfügt: 8.1 
Wo in dem durch die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums vom 24. Mai 1893 
(Reg.Blatt S. 92) veröffentlichten neuen Text des Gesetzes vom 10.2 — 
Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes und in 
der gegenwärtigen Verfügung von dem „Krankenversicherungsgesetz“ die Rede ist, 
ist darunter zu verstehen das Reichsgesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 
15. Juni 1883 mit den Aenderungen durch das Reichsgesetz vom 10. April 1892 
(Reichsgesetzblatt S. 379), dessen Text durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
10. April 1892 (Reichsgesetzblatt S. 417) veröffentlicht ist. 
Zu Art. 1 und 5 des Gesetzes. 
8. 2. 
Für die Krankenpflegeversicherungen der Gemeinden und Amtskorporationen sind 
nach Art. 5 des Gesetzes Statute aufzustellen. Diese müssen Bestimmung treffen: 
1) über den Bezirk und den Sitz der Krankenpflegeversicherung, 
2) über die Klassen der dem Versicherungszwang unterliegenden Personen, sowie 
derjenigen Personen, welche außer den in Art. 3 bezeichneten zur freiwilligen 
Versicherung zugelassen werden, 
3) über die Art und Weise, wie die freie Kur und Verpflegung gewährt wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.