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Art. 11 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes mit Strafe bedrohten Uebertretungen kommt
den Ortsvorstehern innerhalb ihrer durch Art. 11 des Gesetzes vom 12. August 1879
bestimmten Befugniß zu.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den bollzug des Gesetzes vom Jkes über die Krankenpstegeversicherung und
die Ausführung des Krankenversicherungsgeset Vom 27. Mai 1893.
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Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 über die Krankenpflegeversiche-
rung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes in der demselben durch das
Gesetz vom 12. Mai 1893 (Reg. Blatt S. 89) gegebenen Fassung wird hiemit Nach-
stehendes verfügt: 8.1
Wo in dem durch die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums vom 24. Mai 1893
(Reg.Blatt S. 92) veröffentlichten neuen Text des Gesetzes vom 10.2 —
Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes und in
der gegenwärtigen Verfügung von dem „Krankenversicherungsgesetz“ die Rede ist,
ist darunter zu verstehen das Reichsgesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter vom
15. Juni 1883 mit den Aenderungen durch das Reichsgesetz vom 10. April 1892
(Reichsgesetzblatt S. 379), dessen Text durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
10. April 1892 (Reichsgesetzblatt S. 417) veröffentlicht ist.
Zu Art. 1 und 5 des Gesetzes.
8. 2.
Für die Krankenpflegeversicherungen der Gemeinden und Amtskorporationen sind
nach Art. 5 des Gesetzes Statute aufzustellen. Diese müssen Bestimmung treffen:
1) über den Bezirk und den Sitz der Krankenpflegeversicherung,
2) über die Klassen der dem Versicherungszwang unterliegenden Personen, sowie
derjenigen Personen, welche außer den in Art. 3 bezeichneten zur freiwilligen
Versicherung zugelassen werden,
3) über die Art und Weise, wie die freie Kur und Verpflegung gewährt wird,