Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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4) darüber, ob ein Verpflegungsgeld gewährt wird, 
5) über die Höhe der zu zahlenden Beiträge, die Termine für die Zahlung der— 
selben und die Art und Weise der Erhebung, 
6) soweit es sich um die unter Art. 10 Abs. 2 fallenden Arbeitgeber handelt, da- 
rüber, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen dieselben die Beiträge 
für ihre Arbeiter einzuzahlen haben, 
7) wenn die Versicherten zur Krankenpflegeversicherung angemeldet oder von derselben 
abgemeldet werden sollen, über die Verpflichtung zu diesen Meldungen und die 
Fristen für dieselben, 
8) über die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung. (Vergl. auch §. 31.) 
Die auf Grund des Art. 13 in entsprechender Anwendung des §. 6a Abs. 1 
Ziffer 1 bis 3 des Krankenversicherungsgesetzes beschlossenen Bestimmungen und die Anord- 
nung der Erhebung von Mahngebühren (§. 55 Abs. 3 des Krank sicher setzes) 
sind gleichfalls in das Statut aufzunehmen. Die auf Grund des §. 6 a Abs. 2 bes 
Krank sicherungsgesetzes gegebenen Vorschriften und die Festsetzungen der Mahnge- 
bühren bilden keinen nothwendigenl Bestandtheil des Statuts und unterliegen der Geneh- 
migung des Oberamts, nicht der Kreisregierung (vergl. §. 21). Sie können aber in 
das Statut aufgenommen werden. 
  
  
8. 3. 
Es ist dafür zu sorgen, daß die auf Grund des 8. 134 des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 174) ergangenen statutarischen Bestimmungen und die 
in entsprechender Anwendung des augeführten §. 134 gemäß Art. 13 getroffenen Bestim- 
mungen der Orts= oder Bezirksstatute in den Statuten benachbarter Gemeinden oder Amts- 
korporationen behufs der Verhütung von Kollisionen entsprechende Berücksichtigung finden. 
Des Weiteren ist darauf Bedacht zu nehmen, daß von der Wirksamkeit der auf 
Grund des §. 142 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 ergehenden statutarischen Be- 
stimmungen diejenigen Personen befreit werden, welche nach Art. 6 der Krankenpflege- 
versicherung ihres Wohnorts überwiesen sind. 
8. 4. 
Vor der Genehmigung neuer Statute über die Krankenpflegeversicherung der Dienst- 
boten und der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter ist dem Ausschuß des landwirth-
	        
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