103
schaftlichen Bezirksvereins Gelegenheit zur Aeußerung über den Entwurf zu geben. In
gleicher Weise ist auch bei wesentlichen Aenderungen der Statute zu verfahren.
Die Entwürfe neuer Statute, sowie von Abänderungen bestehender Statute sind,
nachdem sie von den Gemeinde-Kollegien beziehungsweise von der Amtsversammlung fest-
gestellt worden sind, in dreifacher Ausfertigung dem Oberamt und von diesem der
Kreisregierung vorzulegen.
Wird das Statut oder dessen Aenderung genehmigt, so setzt die Kreisregierung den
Tag fest, an welchem die neuen Bestimmungen in Wirtsamkeit treten, und übersendet
dem Oberamt zwei mit dem Genehmigungsvermerk versehene Exemplare des Statuts
oder seiner Aenderungen. Eines dieser Exemplare hat das Oberamt der betheiligten Ge-
meinde oder Amtskörperschaft zuzufertigen.
S. 5.
Die Errichtung der Kasse, sowie ein die wesentlichsten Bestimmungen des Statuts
enthaltender Auszug aus demselben, sowie wesentliche Aenderungen eines Statuts sind
in der für die Verkündung orts= beziehungsweise bezirkspolizeilicher Vorschriften vorge-
schriebenen Weise (vergl. Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872, Reg. Blatt S. 16)
zu veröffentlichen. In gleicher Weise sind diejenigen Bestimmungen zu veröffentlichen,
welche mit oberamtlicher Genehmigung in entsprechender Anwendung des §. 6 a Abfl. 2
oder des §. 55 Abs. 3 des Krank sicherungsgesetzes getroffen worden sind.
Dem Vorstand der Württembergischen Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt
hat das Oberamt von der Errichtung einer Krankenpflegeversicherung und der damit zu-
sammenhängenden Aenderung der Kassenorganisation sowie von Aenderungen der Statute
unter Anschluß eines Abdrucks des Statuts beziehungsweise der Aenderungen Mitthei-
lung zu machen.
Jedem Versicherten ist unentgeltlich entweder ein Krankenkassenschein oder ein Ouit-
tungsbuch und außerdem ein Abdruck der wesentlichsten Bestimmungen des Statuts und
der nach §. Ga Abs. 2 und §. 55 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zu behändigen.
Zu Art. 2.
S. 6.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Krankenpflegeversicherung auf Grund des
Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes ist nur dann anzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht ist,