Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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des 8. 6a Abs. 1 Ziff. 1 des Krank sicherungsgesetzes bestimmt werden, daß diese 
Unternehmer vor Ablauf von höchstens sechs Wochen nach dem Beitritt für eine in dieser 
Frist eintretende Krankheit keine Krankenunterstützung erhalten. 
Durch das Statut kann auch noch anderen Personen ein Recht zum Beitritt und zwar 
entweder allgemein und unbedingt, oder unter bestimmten Bedingungen eingeräumt oder 
der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung die Aufnahme derselben vorbehalten werden. 
Die Beitrittserklärungen der nach Art. 3 oder dem Statut zum freiwilligen Beitritt 
berechtigten Personen sind an die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung zu richten 
und von dieser unverzüglich der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung zu übermitteln. 
Zu Art. 6. 
S. 9. 
Um den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern die Wohlthat einer ununterbro- 
chenen Krankenversicherung möglichst allgemein zuzuwenden, haben die Ortsbehörden für 
die Arbeiterversichung derjenigen Gemeinden, in welchen die Krankenpflegeversicherung für 
diese Arbeiter eingeführt ist, sich angelegentlichst zu bemühen, festzustellen, bei welchen 
Personen die Voraussetzungen des Art. 6 vorliegen, und dieselben sodann von Amts- 
wegen oder auf Antrag gemäß Art. 6 der Versicherungskasse zu „überweisen“. 
Dabei kommen unter der Voraussetzung, daß bei diesen Personen die Lohnarbeit 
in der Land= und Forstwirthschaft eine „vorwiegende“ d. h. eine ihrer Zeitdauer und 
wirthschaftlichen Bedeutung nach jede andere Beschäftigung überwiegende ist, und daß 
dieselben nicht zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältniß 
stehen, namentlich folgende Personen in Betracht: 
a. solche, welche einen eigenen landwirthschaftlichen Betrieb haben, neben diesem aber 
noch vorwiegend gegen Lohn bei verschiedenen Arbeitgebern in der Land= und 
Forstwirthschaft beschäftigt sind, 
. solche, welche zwar vorwiegend in der Land-oder Forstwirthschaft, daneben aber ab- 
wechselnd auch in anderer Weise, z. B. bei Bauten, Eisenbahnen, in Fabriken 2c. 2c. 
gegen Lohn arbeiten, 
. solche, welche immer oder doch vorwiegend in der Land= oder Forstwirthschaft 
gegen Lohn arbeiten, aber nur vorwiegend im Kassenbezirk ihres Wohnorts, vor- 
übergehend auch außerhalb dieses Bezirks. 
  
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