Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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8. 10. 
Die „Ueberweisung“ erfolgt durch Benachrichtigung der Verwaltung der Kranken- 
pflegeversicherung, daß bei der betreffenden Person die Voraussetzungen für die Versiche- 
rung gemäß Art. 6 zutreffen, und diese Versicherung daher vom Tage dieser Benachrich- 
tigung ab in Wirksamkeit zu treten habe. Gleichzeitig ist der Ueberwiesene von seiner 
Ueberweisung in Kenntniß zu setzen. 
Eine Belehrung über das gegen die Ueberweisung zulässige Rechtsmittel ist auf 
Ansuchen zu ertheilen. 
Die lUeberweisung hat in allen Fällen von Amtswegen oder auf Antrag stattzufin- 
den, sobald bei den betreffenden Personen die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vorliegen. 
Wenn die Ueberweisung einer unter Art. 6 fallenden Person unterblieben ist, ob- 
gleich die Voraussetzungen für dieselbe vorliegen, so hat das Oberamt auf Antrag der 
Verwaltung der Krankenpflegeversicherung, oder auch von Amtswegen die Ortsbehörde 
zur Ueberweisung anzuhalten. n 
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen derselben wegge- 
fallen sind. Wegen einer vorübergehenden Beschäftigung, zufolge deren der Ueberwiesene 
gleichwohl zeitweise in die Versicherung bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse einzutreten 
hat, ist die Ueberweisung nicht zurückzunehmen, die Krankenpflegeversicherung aber tritt 
für den Ueberwiesenen während dieses Zeitraums nicht ein, und er, beziehungsweife sein 
Arbeitgeber darf daher zu Beiträgen für dieselbe während der Versicherung bei der reichs- 
gesetzlichen Krankenkasse nicht herangezogen werden. 
Die Zurücknahme der Ueberweisung erfolgt durch Benachrichtigung der Verwaltung 
der Krankenpflegeversicherung, daß wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 
die Ueberweisung vom Tage dieser Mittheilung an zurückgenommen sei. 
Wenn eine nach Art. 6 der Krankenpflegeversicherung überwiesene Person die Zu- 
rücknahme der Ueberweisung wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen letzterer be- 
antragt, die Ortsbehörde aber diesen Antrag nicht für begründet erachtet, so ist dem 
Antragsteller ein ablehnender Bescheid entweder zu Protokoll zu eröffnen, oder gegen Em- 
pfangsbestätigung zuzufertigen. Eine Belehrung über das gegen diesen Bescheid nach 
Art. 6 Abs. 4 zulässige Rechtsmittel findet nicht statt. Auf Ansuchen ist dieselbe zu 
ertheilen.
	        
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