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Zu Art. 7.
§. 12.
Der im Gesetz aufgestellte Grundsatz, daß die Krankenpflegeversicherung die freie Kur
und an Erwerbsunfähige auch die freie Verpflegung in natura, nicht aber eine Geldent-
schädigung hiefür zu gewähren habe, ist festzuhalten.
Dabei soll die Gewährung der freien Verpflegung an Erwerbsunfähige regelmäßig
in einem Krankenhaus stattfinden. Die Bestimmung des Krankenhauses steht der Ver-
waltung der Krankenpflegeversicherung zu.
Als Krankenhaus im Sinne des Gesetzes gelten nicht nur größere gemeindliche oder
Bezirkskrankenanstalten, sondern auch die in einzelnen Gemeinden eingerichteten Kranken-
stuben, sofern in denselben eine geeignete Verpflegung der Kranken gewährleistet ist.
Ausnahmen von der freien Verpflegung Erwerbsunfähiger in einem Krankenhaus
können von der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, namentlich
wenn die vorhandenen Krankenhäuser überfüllt sind, oder wenn der Transport des Kranken
in das Krankenhaus demselben nachtheilig werden könnte, oder wenn die Belassung des
Kranken in der Familie aus besonderen Gründen zweckmäßig und zugleich nach dem Gut-
achten des Arzts für den Erfolg des Heilverfahrens unbedenklich ist. Auch in solchen
Fällen ist dem Erkrankten auf seinen Antrag die freie Verpflegung auf Rechnung der
Versicherungskasse zu gewähren, in der Regel aber nicht statt derselben eine Geldent-
schädigung.
Diejenigen Versicherten, welche mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft
zusammenleben, dürfen gegen ihren Willen nur in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 in ein
Krankenhaus verwiesen werden, haben aber, wenn sie nicht in das Krankenhaus gehen,
auch im Fall der Erwerbsunfähigkeit, keinen Anspruch auf freie Verpflegung oder einen
Kostenersatz hiefür, sondern nur auf Gewährung des etwa im Bezirk eingeführten Ver-
pflegungsgeldes (Art. 8).
S. 13.
Kranken, welche noch erwerbsfähig sind, ist, vorbehältlich der Bestimmungen des
Art. 7 Abs. 2, nur freie Kur, nicht auch freie Verpflegung zu gewähren. Für die freie
ärztliche Behandlung empfiehlt es sich, Kassenärzte mit festen Aversalbelohnungen auf-
zustellen. Bei der Vertheilung der einzelnen Orte an die Kassenärzte ist darauf Bedacht